Kein Anspruch auf Tariflohnerhöhungen bei Kündigung des in Bezug genommenen Anerkennungstarifvertrags
BAG 11.12.2013, 4 AZR 473/12Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag ist u.a. "ein Bruttogehalt nach Tarifgruppe 5/4" in einer bestimmten Höhe vereinbart.
Bei Abschluss des Arbeitsvertrags gehörte die Beklagte zwar keinem Arbeitgeberverband an; sie war aber an einen mit der IG Metall geschlossenen Anerkennungstarifvertrag gebunden, der mehrere Verbandstarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie in Bezug genommen und vorübergehend teilweise modifiziert hatte. Zum 31.12.2001 kündigte die Beklagte den Anerkennungstarifvertrag und gab fortan die tariflichen Lohnerhöhungen nicht mehr an ihre Arbeitnehmer weiter.
Der Kläger hielt dies für unzulässig und klagte auf Zahlung der Differenz zwischen dem erhaltenen und dem jeweiligen tariflichen Entgelt. Zur Begründung machte er geltend, dass die Auslegung des Arbeitsvertrags eine konstitutive dynamische Verweisung auf diese Tarifgruppe ergebe. Eine Gleichstellungsabrede bestehe nicht, weil die Beklagte nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands gewesen sei und nicht die Gesamtheit eines Tarifvertrags in Bezug genommen habe.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Weitergabe der nach der Kündigung des Anerkennungstarifvertrags beschlossenen Tariflohnerhöhungen.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine dynamische Anwendung der jeweiligen tariflichen Vergütungsregelungen annehmen würde, wäre diese Dynamik aufgrund des Wegfalls der Tarifgebundenheit der Beklagten nach der Kündigung des Anerkennungstarifvertrags entfallen. Das ergibt sich aus der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats zur "Gleichstellungsabrede", die aufgrund Vertrauensschutzes für "Altverträge" wie den hier vorliegenden weiterhin gilt.
Für den Wegfall der Dynamik macht es keinen Unterschied, ob die Tarifgebundenheit an die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifregelungen auf einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Verband oder auf einem von ihm selbst geschlossenen Anerkennungstarifvertrag beruht. Es besteht auch kein Anlass, die Vertrauensschutzrechtsprechung des Vierten Senats hinsichtlich der "Altverträge" zu modifizieren.
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