Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge
ArbG Berlin v. 21.9.2021 - 30 Ca 5638/21
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE). Der AGV MOVE schließt als Arbeitgeberverband für Unternehmen der Deutschen Bahn Tarifverträge ab. Mit ihrer Klage verlangt die GDL, der AGV MOVE solle auf Unternehmen der Bahn einwirken, von der GDL abgeschlossene Tarifverträge auf ihre Mitglieder weiterhin anzuwenden.
Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Tarifverträge abgeschlossen. In einem am 30.5.2015 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen wurden Vereinbarungen zur Anwendung von Tarifverträgen der GDL getroffen. Die Geltung dieses Tarifvertrages war bis 31.12.2020 befristet. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass nunmehr gem. § 4a TVG in Betrieben mit einer angenommenen mehrheitlichen Vertretung der EVG allein die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge zur Anwendung kommen.
Hiergegen wendet sich die GDL und macht geltend, der durch das Tarifeinheitsgesetz (TEG) eingeführte § 4a TVG könne nicht zur Anwendung kommen. Die Regelung sei verfassungs- und europarechtswidrig, zudem seien die Voraussetzungen einer Anwendung nicht gegeben. Ähnliche Anträge waren von der GDL bereits erfolglos im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht worden.
Das ArbG wies die auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge gerichteten Klage der GDL ab. Gegen das Urteil kann Berufung an das LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Unternehmen der Bahn wenden in den Betrieben, in denen sie von einer mehrheitlichen Organisation der Beschäftigten der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ausgehen, die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an. Die Regelung in § 4 a TVG ist nicht verfassungswidrig, entsprechend stützen sich die Unternehmen der Bahn zutreffend auf diese Regelung. Die Entscheidung bezieht sich auf die aktuell noch geltenden Tarifverträge, nicht auf die nach erfolgter Einigung künftig in Kraft tretenden Tarifverträge.
ArbG Berlin PM Nr. 36 vom 21.9.2021
Das Verfahren betrifft die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE). Der AGV MOVE schließt als Arbeitgeberverband für Unternehmen der Deutschen Bahn Tarifverträge ab. Mit ihrer Klage verlangt die GDL, der AGV MOVE solle auf Unternehmen der Bahn einwirken, von der GDL abgeschlossene Tarifverträge auf ihre Mitglieder weiterhin anzuwenden.
Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Tarifverträge abgeschlossen. In einem am 30.5.2015 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen wurden Vereinbarungen zur Anwendung von Tarifverträgen der GDL getroffen. Die Geltung dieses Tarifvertrages war bis 31.12.2020 befristet. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass nunmehr gem. § 4a TVG in Betrieben mit einer angenommenen mehrheitlichen Vertretung der EVG allein die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge zur Anwendung kommen.
Hiergegen wendet sich die GDL und macht geltend, der durch das Tarifeinheitsgesetz (TEG) eingeführte § 4a TVG könne nicht zur Anwendung kommen. Die Regelung sei verfassungs- und europarechtswidrig, zudem seien die Voraussetzungen einer Anwendung nicht gegeben. Ähnliche Anträge waren von der GDL bereits erfolglos im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht worden.
Das ArbG wies die auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge gerichteten Klage der GDL ab. Gegen das Urteil kann Berufung an das LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Unternehmen der Bahn wenden in den Betrieben, in denen sie von einer mehrheitlichen Organisation der Beschäftigten der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ausgehen, die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an. Die Regelung in § 4 a TVG ist nicht verfassungswidrig, entsprechend stützen sich die Unternehmen der Bahn zutreffend auf diese Regelung. Die Entscheidung bezieht sich auf die aktuell noch geltenden Tarifverträge, nicht auf die nach erfolgter Einigung künftig in Kraft tretenden Tarifverträge.