Kein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage einer Personalumsatzstatistik
LAG Schleswig-Holstein v. 26.2.2019 - 2 TaBV 14/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind ein Unternehmen und der bei diesem geformte Betriebsrat. Das Unternehmen führt eine Personalumsatzstatistik, in der insbesondere die Personalkosten einzelnen Betriebsteilen zugeordnet, Kranke statistisch aufgeführt und Umsätze pro Person herausgestellt werden.
Der Betriebsrat begehrt mit seinem Antrag die Überlassung dieser Personalumsatzstatistik, hilfsweise die Einsichtnahme. Das ArbG lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Dem Betriebsrat steht kein Anspruch auf Überlassung oder Einsichtnahme bezüglich der vom Arbeitgeber geführten Personalumsatzstatistik.
Ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates folgt nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung und dabei insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 92 Abs. 1 BetrVG soll sicherstellen, dass der Betriebsrat bereits zu einem frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend unterrichtet wird.
Die Unterrichtung hat aber anhand derjenigen Unterlagen zu erfolgen, die der Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde legt, unabhängig davon, in welchem Zusammenhang sie erhoben oder festgestellt wurden. Es konnte mittels einer Zeugenaussage festgestellt werden, dass der Arbeitgeber die Personalumsatzstatistik nicht für ihre Personalplanung, sondern ausschließlich für betriebswirtschaftliche Zwecke und im Rahmen einer Kontrollabgleichung in Bezug auf entstandene Kosten, Überstunden und Krankheitszeiten verwendet.
Der Betriebsrat kann die Vorlage der Personalumsatzstatistik auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 BetrVG verlangen. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrates, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Das setzt voraus, dass dem Betriebsrat hier überhaupt eine Aufgabe zukommt. Der Betriebsrat kann sich zwar auf ein Vorschlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG stützen. Danach kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, in welcher Weise dafür die Vorlage der Personalumsatzstatistik zur Aufgabenbewältigung notwendig ist. Der Betriebsrat wird bereits über die Krankendaten und die Überstundenangaben vom Arbeitgeber unterrichtet. Übrig bleibt somit lediglich die Angaben über den Arbeitskräftebestand und die Kosten. Für diese Bereiche fehlen jegliche Darlegungen inwieweit diese Angaben für die Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sind.
LAG Schleswig-Holstein
Die Beteiligten sind ein Unternehmen und der bei diesem geformte Betriebsrat. Das Unternehmen führt eine Personalumsatzstatistik, in der insbesondere die Personalkosten einzelnen Betriebsteilen zugeordnet, Kranke statistisch aufgeführt und Umsätze pro Person herausgestellt werden.
Der Betriebsrat begehrt mit seinem Antrag die Überlassung dieser Personalumsatzstatistik, hilfsweise die Einsichtnahme. Das ArbG lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Dem Betriebsrat steht kein Anspruch auf Überlassung oder Einsichtnahme bezüglich der vom Arbeitgeber geführten Personalumsatzstatistik.
Ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates folgt nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung und dabei insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 92 Abs. 1 BetrVG soll sicherstellen, dass der Betriebsrat bereits zu einem frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend unterrichtet wird.
Die Unterrichtung hat aber anhand derjenigen Unterlagen zu erfolgen, die der Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde legt, unabhängig davon, in welchem Zusammenhang sie erhoben oder festgestellt wurden. Es konnte mittels einer Zeugenaussage festgestellt werden, dass der Arbeitgeber die Personalumsatzstatistik nicht für ihre Personalplanung, sondern ausschließlich für betriebswirtschaftliche Zwecke und im Rahmen einer Kontrollabgleichung in Bezug auf entstandene Kosten, Überstunden und Krankheitszeiten verwendet.
Der Betriebsrat kann die Vorlage der Personalumsatzstatistik auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 BetrVG verlangen. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrates, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Das setzt voraus, dass dem Betriebsrat hier überhaupt eine Aufgabe zukommt. Der Betriebsrat kann sich zwar auf ein Vorschlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG stützen. Danach kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, in welcher Weise dafür die Vorlage der Personalumsatzstatistik zur Aufgabenbewältigung notwendig ist. Der Betriebsrat wird bereits über die Krankendaten und die Überstundenangaben vom Arbeitgeber unterrichtet. Übrig bleibt somit lediglich die Angaben über den Arbeitskräftebestand und die Kosten. Für diese Bereiche fehlen jegliche Darlegungen inwieweit diese Angaben für die Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sind.