29.03.2018

Kein Arbeitsunfall auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vor.

SG Dortmund 28.2.2018, S 36 U 131/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger verletzte sich bei einem Verkehrsunfall auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte nach einem knapp einstündigen Besuch bei einem Orthopäden erheblich. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit darstelle. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem SG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger ist nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunfallt. Ein Arztbesuch ist als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen und daher nicht versichert. Der Umstand, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dient, ist dabei unerheblich. Der Kläger konnte nicht davon ausgesehen, mit dem Arztbesuch eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen.

Es liegt kein Wegeunfall vor, da der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden hat. Dazu hätte der Aufenthalt des Klägers in der Arztpraxis mindestens zwei Stunden andauern müssen.

SG Dortmund PM vom 23.3.2018
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