15.01.2014

Kein befristeter Einsatz von Leiharbeitnehmern bei dauerndem Beschäftigungsbedarf - Betriebsrat kann widersprechen

Auch ein nur befristeter Einsatz eines Leiharbeitnehmers in einem Unternehmen verstößt gegen das in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG normierte Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung, wenn damit ein dauerhaft anfallender Bedarf abgedeckt werden soll. Der Betriebsrat des Entleih-Unternehmens kann in diesem Fall die Zustimmung zur "Einstellung" des Leiharbeitnehmers verweigern.

LAG Schleswig-Holstein 8.1.2014, 3 TaBV 43/13
Der Sachverhalt:
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein großes Tochterunternehmen eines weltweit im Bereich der Gesundheitsvorsorge agierenden Konzerns. Sie beschäftigt u.a. in einer Abteilung zehn festangestellte Ingenieure und vier Führungskräfte, die dauerhaft eine Assistenz benötigen. Hierfür ist allerdings keine Planstelle vorgesehen. Die Arbeitgeberin beschäftigte deshalb auf dieser Position in den letzten zwei Jahren befristet eine Leiharbeitnehmerin. 2013 beantragte sie beim Betriebsrat die Zustimmung zur erneuten befristeten Beschäftigung dieser Leiharbeitnehmerin für weitere zwei Jahre.

Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, weil deutsches Arbeitsrecht und Europarecht jedenfalls seit Dezember 2011 nur die vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder zeitlich begrenztem Vertretungsbedarf erlaube. Der daraufhin von der Arbeitgeberin gestellte Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Das LAG ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.

Die Gründe:
Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung der Leiharbeitnehmerin zu Recht verweigert. Leiharbeitnehmer dürfen bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. Andernfalls ist ihr Einsatz nicht mehr "vorübergehend" i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Dasselbe gilt,  wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher - befristet oder unbefristet beschäftigt - Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die europäische Leiharbeitsrichtlinie erlauben seit dem 1.12.2011 nur noch eine "vorübergehende" Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und verbieten den Missbrauch von Leiharbeit. Mit diesem Argument kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern.

Der Hintergrund:
Im Dezember letzten Jahres hatte das BAG entschieden, dass der nicht nur vorübergehende Einsatz eines Leiharbeitnehmers grds. nicht dazu führt, dass kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht (BAG, Urt. v. 10.12.2013, 9 AZR 51/13). Diese Entscheidung ist allerdings nur zu den Rechtsfolgen einer nicht vorübergehenden Überlassung ergangen und enthält keine Aussage zu der in Fällen wie dem vorliegenden wichtigen Frage, wann genau eine Überlassung nicht mehr vorübergehend ist.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 1/14 vom 14.1.2014
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