Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen
LAG Köln v. 12.4.2021 - 2 SaGa 1/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Home-Office beschäftigt werden.
Das LAG wies die Anträge des Klägers ab und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG.
Die Gründe:
Gem. § 3 Abs. 1 d) der seit dem 7.4.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW besteht im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.1.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021) ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich ist diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske dient dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Wenn der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage ist, ist er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.
Ein Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home-Office besteht nicht. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssen im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home-Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden muss.
LAG Köln PM Nr. 3 vom 3.5.2021
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Home-Office beschäftigt werden.
Das LAG wies die Anträge des Klägers ab und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG.
Die Gründe:
Gem. § 3 Abs. 1 d) der seit dem 7.4.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW besteht im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.1.2021 (i.d.F. vom 11.3.2021) ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich ist diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske dient dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Wenn der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage ist, ist er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.
Ein Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home-Office besteht nicht. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssen im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home-Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden muss.