Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit zum Tragen einer Maske
ArbG Siegburg v. 18.08.2021 - 4 Ca 2301/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete im Mai 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Kläger nahezu durchgehend krankgeschrieben. Der Kläger begehrte - nach einem Eilverfahren im Dezember 2020 - nun in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.
Das ArbG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiegt das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW besteht im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich ist diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Ist der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, ist er arbeitsunfähig und hat keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz.
Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht im konkreten Fall nicht. Zumindest Teile der Aufgaben des Klägers müssen im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kennt das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.
ArbG Siegburg PM vom 14.9.2021
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete im Mai 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Kläger nahezu durchgehend krankgeschrieben. Der Kläger begehrte - nach einem Eilverfahren im Dezember 2020 - nun in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.
Das ArbG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiegt das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW besteht im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich ist diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Ist der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, ist er arbeitsunfähig und hat keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz.
Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht im konkreten Fall nicht. Zumindest Teile der Aufgaben des Klägers müssen im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kennt das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.