Kein Betriebsausgabenabzug für Honorarzahlungen eines Zahnarztes zur Erlangung eines Professorentitels
FG Münster 13.10.2017, 4 K 1891/14 FDer Kläger ist als Zahnarzt selbstständig tätig. Daneben veröffentlicht er Beiträge in Fachzeitschriften, hält wissenschaftliche Vorträge auf Fachtagungen und ist Mitglied einer zahnärztlichen Weiterbildungsgesellschaft. 2008 schloss der Kläger mit der X-GmbH einen Wissenschaftsvertrag ab, aufgrund dessen er eine Professur in Ungarn erhalten solle und die Bezeichnung Professor in Deutschland tragen dürfe. Die GmbH verpflichtete sich dazu zur Vermittlung, Beratung und Übernahme organisatorischer und administrativer Aufgaben. Im Gegenzug hatte der Kläger eine Honorarleistung i.H.v. 47.600 € in drei Raten zu zahlen, die er 2008 und 2009 zahlte.
2009 wurde der Kläger sodann zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre an der Universität erhielt der Kläger keine Vergütung.
Die 2008 und 2009 geleisteten Ratenzahlungen auf das Honorar machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend, da seiner Auffassung nach der Professorentitel werbenden Charakter hätte und so in einem Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Arzt stünde. Seine Reputation als Zahnarzt würde dadurch erhöht. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug jedoch mit der Begründung ab, dass das Honorar der ohne Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit des Klägers in Ungarn zuzuordnen sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Vermittlung einer Professorenbezeichnung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demgegenüber dürfen Aufwendungen gemäß § 12 EStG für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen beitragen, nicht abgezogen werden.
Im vorliegenden Fall kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht. Zwar stehen die Aufwendungen des Klägers auch wegen des werbenden Charakters und der angestrebten Außenwirkung in einem betrieblichen Zusammenhang. Die Bezeichnung als Professor wird in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen als Ausdruck herausragender fachlicher Kompetenz verstanden. Aber die Erlangung eines Professorentitels berührt auch in nicht unerheblichem Maße den privaten Lebensbereich. Dies steht daher im Ergebnis einem Betriebsausgabenabzug entgegen.
Anders als bei einer Promotion oder einer Habilitation ging es dem Kläger in erster Linie nicht darum Wissen zu erwerben, sondern der Kläger hat alleine die Titelbezeichnung erwerben wollen. Diese stellt aber keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte dar. Geht die Außenwirkung des Titels nicht mit einer erwerbsbezogenen Bildung einher, kommt der Bedeutung für die private Lebensführung, dem gesellschaftlichen Prestige, ein höheres Gewicht zu. Eine Aufteilung der Aufwendungen in betrieblich Veranlasste und Private scheitert aufgrund fehlender objektiver Kriterien mit der Folge, dass ein Abzug insgesamt nicht in Betracht kommt.
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