26.01.2018

Kein Betriebsübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel der verantwortlichen Person

Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Hieran fehlt es, wenn ein Dritter mit Generalvollmacht des bisherigen Arbeitgebers ausschließlich für dessen Rechnung und in seinem Namen die Produktion weiterführt und die Betriebsführung übernimmt.

BAG 25.1.2018, 8 AZR 338/16
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis über den 31.3.2011 hinaus fortbesteht oder in Folge eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft) übergegangen ist.

Der Beklagte war seit 1976 als Schlosser im Betrieb der Klägerin in Berlin beschäftigt. Weitere Betriebe unterhielt die Klägerin in Oberstenfeld und Niederorschel. Im März 2011 schlossen die Klägerin und die Gesellschaft eine "Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung" ab. Danach sollte die Gesellschaft ab dem 1.4.2011 die komplette Produktion der Klägerin an allen drei Standorten in Lohnfertigung mit den dort tätigen Arbeitnehmern weiterführen und für die Klägerin die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen. Zudem wurde u.a. vereinbart, dass die Gesellschaft, sofern die Betriebsführung im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der Produktion ausgeführt wird, ausschließlich für Rechnung und im Namen der Klägerin tätig wird. Insoweit erteilte die Klägerin der Gesellschaft Generalhandlungsvollmacht.

Die Klägerin und die Gesellschaft sind ab dem 1.4.2011 entsprechend der Vereinbarung verfahren. Zuvor hatten die Klägerin und die Gesellschaft die Arbeitnehmer darüber unterrichtet, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31.3.2011 in Folge eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergehen würden. Mit Schreiben von Ende März 2014 kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten wegen Stilllegung des Berliner Betriebs. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit Schreiben von Juni 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf anzuerkennen, dass zwischen ihnen über den 31.3.2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.3.2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat und nicht besteht.

Das ArbG gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis des Beklagten ist nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der Klägerin auf die Gesellschaft übergegangen.

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat ihre Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht an die Gesellschaft abgegeben.

Dem Beklagten war es hier auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu berufen. Die Tatsache, dass zuvor die Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, ist insoweit ohne Belang.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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BAG PM Nr. 4 vom 25.1.2018
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