Kein Betriebsübergang ohne Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers
LAG Rheinland-Pfalz v. 22.2.2023 - 6 Sa 131/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger war von der Z. kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.3.2013 zum 8.4.2013 als Sales Manager eingestellt, wobei die Arbeitgeberin des Klägers seit spätestens 2017 unter Y. firmierte. Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Einkommen von durchschnittlich rund 12.083 € brutto monatlich. Alleinige Gesellschafterin der Arbeitgeberin (Y) war die Y. Limited, deren Gesellschaftsanteile von der X., Inc., der Muttergesellschaft der Beklagten, im Februar 2021 erworben und übernommen wurden und die seit März 2021 unter W. firmiert. Im Juni 2021 wurde die Firma der Arbeitgeberin des Klägers im Handelsregister bei gleichbleibendem Sitz unter C. eingetragen, welche die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist.
Ab Juli 2021 erhielt der Kläger, der seine Tätigkeit von seinem Wohnort aus verrichtete, Abrechnungen von der Beklagten, welche regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigt. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2021 eine ordentliche Kündigung des mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 28.2.2022. Die Beklagte hat geltend gemacht, dem Kläger sei nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt worden; sie habe lediglich die unternehmerische Entscheidung zur Einschränkung ihrer Tätigkeiten in Deutschland getroffen.
Der Kläger war der Ansicht, die Kündigung sei nach § 613 a Abs. 3 BGB unwirksam, da es im Juni 2021 zu einem Betriebsübergang von der Y. auf die Beklagte gekommen sei, worauf die Kündigung beruhe. Offensichtlich solle er bei der Beklagten durch günstiger arbeitende Mitarbeiter ersetzt werden. Über den Betriebsübergang sei er nicht ordnungsgemäß informiert worden. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das LAG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.
Die Gründe:
Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.11.2022 hatte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist am 28.2.2022 beendet. Die Vorinstanz hat richtig entschieden, dass die Kündigung nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - gem. § 613a Abs. 4 BGB unwirksam sei, weil sie wegen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgesprochen worden wäre.
Maßgeblich für einen Betriebsübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Bleibt das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, fehlt es an einem Betriebsübergang. Damit berührt auch ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führt (vgl. BAG 14.8.2007 - 8 AZR 803/06). Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen iSd. EGRL 23/2001 (BAG 27.4.2017 - 8 AZR 859/15). Ein "Übergang" i.S.d. EGRL 23/2001 erfordert eine Übernahme durch einen "neuen" Arbeitgeber. Dies gilt auch für das Verständnis der Bestimmungen des nationalen Rechts, dh. für § 613a BGB.
Hiervon ausgehend hat der Kläger auch zweitinstanzlich keinen Vortrag gehalten, der für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sprechen könnte. Dies war auch nicht anderweitig ersichtlich. Ausweislich der Eintragung im Handelsregisterauszug der Beklagten hatte die Gesellschafterversammlung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und damit der Firma (von Y.) auf C. beschlossen. Eine derartige bloße Umfirmierung erfüllt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613 a BGB mangels Wechsels des Betriebsinhabers nicht.
Der bloße Erwerb der Gesellschaftsanteile der alleinigen Gesellschafterin der Beklagten Y. Limited (seit März 2021 W.) durch die X., Inc. im Februar 2021, konnte einen Betriebsübergang nicht begründen. Soweit der Kläger sich auf die offizielle "Begrüßung" der Arbeitnehmer der Beklagten durch die Muttergesellschaft der neuen Gesellschafterin per E-Mail berufen hatte, änderte dies an den gesellschaftsrechtlichen Strukturen nichts. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Belegschaft, das Produkt und eine wirtschaftliche Einheit übernommen, war nicht geeignet, darzulegen, dass ein Wechsel in der Rechtspersönlichkeit der Beklagten eingetreten ist.
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Landesrecht Rheinland-Pfalz
Der Kläger war von der Z. kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.3.2013 zum 8.4.2013 als Sales Manager eingestellt, wobei die Arbeitgeberin des Klägers seit spätestens 2017 unter Y. firmierte. Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Einkommen von durchschnittlich rund 12.083 € brutto monatlich. Alleinige Gesellschafterin der Arbeitgeberin (Y) war die Y. Limited, deren Gesellschaftsanteile von der X., Inc., der Muttergesellschaft der Beklagten, im Februar 2021 erworben und übernommen wurden und die seit März 2021 unter W. firmiert. Im Juni 2021 wurde die Firma der Arbeitgeberin des Klägers im Handelsregister bei gleichbleibendem Sitz unter C. eingetragen, welche die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist.
Ab Juli 2021 erhielt der Kläger, der seine Tätigkeit von seinem Wohnort aus verrichtete, Abrechnungen von der Beklagten, welche regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigt. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2021 eine ordentliche Kündigung des mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 28.2.2022. Die Beklagte hat geltend gemacht, dem Kläger sei nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt worden; sie habe lediglich die unternehmerische Entscheidung zur Einschränkung ihrer Tätigkeiten in Deutschland getroffen.
Der Kläger war der Ansicht, die Kündigung sei nach § 613 a Abs. 3 BGB unwirksam, da es im Juni 2021 zu einem Betriebsübergang von der Y. auf die Beklagte gekommen sei, worauf die Kündigung beruhe. Offensichtlich solle er bei der Beklagten durch günstiger arbeitende Mitarbeiter ersetzt werden. Über den Betriebsübergang sei er nicht ordnungsgemäß informiert worden. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das LAG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.
Die Gründe:
Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.11.2022 hatte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist am 28.2.2022 beendet. Die Vorinstanz hat richtig entschieden, dass die Kündigung nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - gem. § 613a Abs. 4 BGB unwirksam sei, weil sie wegen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgesprochen worden wäre.
Maßgeblich für einen Betriebsübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Bleibt das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, fehlt es an einem Betriebsübergang. Damit berührt auch ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führt (vgl. BAG 14.8.2007 - 8 AZR 803/06). Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen iSd. EGRL 23/2001 (BAG 27.4.2017 - 8 AZR 859/15). Ein "Übergang" i.S.d. EGRL 23/2001 erfordert eine Übernahme durch einen "neuen" Arbeitgeber. Dies gilt auch für das Verständnis der Bestimmungen des nationalen Rechts, dh. für § 613a BGB.
Hiervon ausgehend hat der Kläger auch zweitinstanzlich keinen Vortrag gehalten, der für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sprechen könnte. Dies war auch nicht anderweitig ersichtlich. Ausweislich der Eintragung im Handelsregisterauszug der Beklagten hatte die Gesellschafterversammlung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und damit der Firma (von Y.) auf C. beschlossen. Eine derartige bloße Umfirmierung erfüllt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613 a BGB mangels Wechsels des Betriebsinhabers nicht.
Der bloße Erwerb der Gesellschaftsanteile der alleinigen Gesellschafterin der Beklagten Y. Limited (seit März 2021 W.) durch die X., Inc. im Februar 2021, konnte einen Betriebsübergang nicht begründen. Soweit der Kläger sich auf die offizielle "Begrüßung" der Arbeitnehmer der Beklagten durch die Muttergesellschaft der neuen Gesellschafterin per E-Mail berufen hatte, änderte dies an den gesellschaftsrechtlichen Strukturen nichts. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Belegschaft, das Produkt und eine wirtschaftliche Einheit übernommen, war nicht geeignet, darzulegen, dass ein Wechsel in der Rechtspersönlichkeit der Beklagten eingetreten ist.
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