Kein einklagbarer Inflationsausgleich für Sozialhilfeempfänger
LSG Niedersachsen-Bremen v. 24.8.2022 - L 8 SO 56/22 B ER
Der Sachverhalt:
Zugrunde lag das Eilverfahren eines Göttinger Sozialhilfeempfängers, der neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449,- €.
Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung auf 620,- €. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate. Aufgrund der Preissteigerungen vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag evident unzureichend und untergrabe die Menschenwürde. Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit könne nach seiner Ansicht nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.
Das LSG hat den Eilantrag abgelehnt.
Die Gründe:
Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz kann ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche ist ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte sind nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.
Zudem ist der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprechen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert haben (u.a. 9-€-Ticket, Tankrabatt, 200 € Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger) und weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern angekündigt sind ("Drittes Entlastungspaket").
LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 1.9.2022
Zugrunde lag das Eilverfahren eines Göttinger Sozialhilfeempfängers, der neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449,- €.
Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung auf 620,- €. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate. Aufgrund der Preissteigerungen vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag evident unzureichend und untergrabe die Menschenwürde. Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit könne nach seiner Ansicht nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.
Das LSG hat den Eilantrag abgelehnt.
Die Gründe:
Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz kann ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche ist ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte sind nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.
Zudem ist der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprechen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert haben (u.a. 9-€-Ticket, Tankrabatt, 200 € Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger) und weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern angekündigt sind ("Drittes Entlastungspaket").