Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner
BSG v. 5.11.2024 - B 12 KR 9/23 R u.a.
Der Sachverhalt:
Die freiwillig krankenversicherten Kläger beziehen eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten der betrieblichen Altersversorgung. Sie rügen einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss. Auch ihnen stehe der zugunsten der versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung normierte Freibetrag zu. Die beklagten Krankenkassen lehnten dies unter Hinweis auf die Unterschiedlichkeit von versicherungspflichtiger und freiwilliger Mitgliedschaft ab.
SG und LSG wiesen die hiergegen gerichteten Klagen ab. Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BSG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge.
Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (159,25 € Stand: 2020; 176,75 € Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall i.H.v. rd. 300 € jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Mrd. € jährlich reduziert.
Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.
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BSG PM Nr. 30 vom 6.11.2024
Die freiwillig krankenversicherten Kläger beziehen eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten der betrieblichen Altersversorgung. Sie rügen einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss. Auch ihnen stehe der zugunsten der versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung normierte Freibetrag zu. Die beklagten Krankenkassen lehnten dies unter Hinweis auf die Unterschiedlichkeit von versicherungspflichtiger und freiwilliger Mitgliedschaft ab.
SG und LSG wiesen die hiergegen gerichteten Klagen ab. Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BSG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge.
Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (159,25 € Stand: 2020; 176,75 € Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall i.H.v. rd. 300 € jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Mrd. € jährlich reduziert.
Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.
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