Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Hilfe zum Gerüstabbau auf einer Baustelle eines Familienangehörigen
Thüringer LSG v. 16.9.2021 - L 1 U 342/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger half einem engen Familienangehörigen (Bruder) beim Gerüstabbau auf dessen Wohngrundstück. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen an einem Fuß zu. Die Unfallkasse Thüringen hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.
Das SG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Thüringer LSG hat die Berufung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden.
Die Gründe:
Die Ansicht der Berufsgenossenschaft und des SG, dass der Kläger als enger Familienangehöriger bei der Hilfeleistung auf einer Baustelle nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist zu bestätigen.
Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme konnte aber nicht festgestellt werden, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorlagen. Zwar hat der Kläger für seinen Bruder eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit dessen Willen arbeitnehmerähnlich verrichtet. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme ist aber davon auszugehen, dass die verrichtete Tätigkeit ihr maßgebliches Gepräge aus der Sonderbeziehung zum Bauherrn erhielt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu verneinen, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge aus einer Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer bekommt. Eine solche Sonderbeziehung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Tätigkeit in Erfüllung gesellschaftlicher - insbesondere familiärer oder freundschaftlicher - Verpflichtungen ausgeübt wird. Entscheidend dabei ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter engen Verwandten bzw. Freunden zu bewerten ist.
Aus der Beweisaufnahme folgte, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ein intaktes Verwandtschaftsverhältnis bestand, welches auch eine wechselseitige Bereitschaft einschloss, sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen. Auch das zeitliche Maß der Unterstützungsleistung, die sich in einem überschaubaren Umfang hielt, sprach für eine Hilfestellung im Verwandtenkreis. Die Umstände des Einzelfalles sprechen dafür, dass die Motivation des Klägers zur Hilfe beim Gerüstabbau entscheidend durch das nahe Verwandtschaftsverhältnis geprägt war.
Thüringer LSG PM Nr. 5 vom 16.11.2021
Der Kläger half einem engen Familienangehörigen (Bruder) beim Gerüstabbau auf dessen Wohngrundstück. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen an einem Fuß zu. Die Unfallkasse Thüringen hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.
Das SG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Thüringer LSG hat die Berufung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden.
Die Gründe:
Die Ansicht der Berufsgenossenschaft und des SG, dass der Kläger als enger Familienangehöriger bei der Hilfeleistung auf einer Baustelle nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist zu bestätigen.
Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme konnte aber nicht festgestellt werden, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorlagen. Zwar hat der Kläger für seinen Bruder eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit dessen Willen arbeitnehmerähnlich verrichtet. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme ist aber davon auszugehen, dass die verrichtete Tätigkeit ihr maßgebliches Gepräge aus der Sonderbeziehung zum Bauherrn erhielt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu verneinen, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge aus einer Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer bekommt. Eine solche Sonderbeziehung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Tätigkeit in Erfüllung gesellschaftlicher - insbesondere familiärer oder freundschaftlicher - Verpflichtungen ausgeübt wird. Entscheidend dabei ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter engen Verwandten bzw. Freunden zu bewerten ist.
Aus der Beweisaufnahme folgte, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ein intaktes Verwandtschaftsverhältnis bestand, welches auch eine wechselseitige Bereitschaft einschloss, sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen. Auch das zeitliche Maß der Unterstützungsleistung, die sich in einem überschaubaren Umfang hielt, sprach für eine Hilfestellung im Verwandtenkreis. Die Umstände des Einzelfalles sprechen dafür, dass die Motivation des Klägers zur Hilfe beim Gerüstabbau entscheidend durch das nahe Verwandtschaftsverhältnis geprägt war.