15.02.2019

Kein Gründungszuschuss bei Vollzeitbeschäftigung

Wer einen Gründungszuschuss für eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit beantragt, kann nicht nebenbei einer abhängigen Beschäftigung in Vollzeit nachgehen. Gegebenenfalls kann die Bundesagentur für Arbeit bereits gewährte Zuschüsse auch noch Jahre später zurückverlangen.

LSG NRW v. 29.11.2018 - L 9 AL 260/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger beantragte nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Softwareentwickler, wobei er eine wöchentliche Arbeitszeit von ca. 40 Wochenstunden angab.

Zeitgleich gründete er mit anderen Personen zusammen ein Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Der Kläger schloss mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag als mitarbeitender Gesellschafter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ebenfalls 40 Stunden.

Nachdem die Beklagte davon erfahren hatte, forderte sie den Gründungszuschuss zurück, wogegen sich der Kläger erfolglos wehrte. Das LSG bestätigte die Klageabweisung des SG.

Die Gründe:
Der Kläger hat den Gründungszuschuss an die Beklagte zurückzuzahlen.

Eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit des Klägers lag ab dem Eintritt in das abhängige Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit nicht mehr vor. Der Zweck des Gründungszuschusses, Lebensunterhalt und soziale Absicherung zu gewährleisten, entfällt hierdurch.

Das Vertrauen des Klägers, den Gründungszuschuss zu behalten, ist nicht schutzwürdig. Er hat es zumindest grob fahrlässig unterlassen, der Beklagten die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung anzuzeigen. Der Einwand des Klägers, er habe sich damals weit überwiegend seiner selbstständigen Tätigkeit gewidmet, greift nicht durch. Ist diese Tätigkeit - wie hier - von der abhängigen Beschäftigung nicht genau abgrenzbar, geht dies zulasten des Klägers.

Linkhinweis:
Für den in der Datenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.

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