21.03.2017

Kein Mindestlohn für Langzeitarbeitslose: Regelung hat kaum praktische Auswirkungen

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) beinhaltet in § 22 Abs.4 eine Regelung, wonach für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Aufnahme einer Beschäftigung langzeitarbeitslos waren, der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung nicht gilt. Dies soll den betroffenen Personen den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern.

Evaluation der Ausnahmeregelung
Eine im Namen der Bundesregierung vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) durchgeführte Studie hat ergeben, dass die Vorschrift auf dem Arbeitsmarkt faktisch kaum bemerkbar ist. Woran lässt sich dies festmachen?
  • Weniger als 1,5 Prozent der Langzeitarbeitslosen fordern vor Beschäftigungsaufnahme eine Bescheinigung der Arbeitsagentur über die Langzeitarbeitslosigkeit. Noch weniger nutzen sie.
  • Es haben sich keine Änderungen beim erzielten Lohn von Langzeitarbeitslosen kurz nach Beschäftigungsbeginn gezeigt.
  • Eine Häufung von Einstellungen Langzeitarbeitsloser zusätzlich zu oder anstelle von anderen Arbeitnehmern ist nicht zu erkennen.
  • Auch werden Langzeitarbeitslose nicht nach sechs Monaten, wenn die Übergangsfrist ausläuft, gehäuft entlassen (sog. Drehtüreffekt).


Es bleibt festzuhalten, dass die mit Einführung der Regelung befürchteten negativen Effekte (Verdrängungs- und Drehtüreffekte) ausgeblieben sind. Die Bundesregierung sieht derzeit von einer Änderung der Vorschrift ab, denn Arbeitgeber sollen aufgrund der unsicheren Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung weiterhin einen Anreiz für die Einstellung Langzeitarbeitsloser haben.


Linkhinweis:
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung ist auf den Webseiten des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat veröffentlicht. Um direkt zur Bundestags- Drucksache zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

BT-Drs. 18/11118
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