Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von Routenplanern
BAG 10.12.2013, 1 ABR 43/12Die Arbeitgeberin betreibt ein zum Konzern "Deutsche Post DHL" gehörendes Logistikunternehmen. Mitte 2009 beantragte einer ihrer Arbeitnehmer die Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung. Der Niederlassungsleiter überprüfte daraufhin die Angaben zur Entfernung zwischen Wohnanschrift und Versammlungsort über "Google Maps" und stellte eine überhöhte Kilometerangabe in dem Erstattungsantrag fest. Er wies den Arbeitnehmer auf die Diskrepanz der Entfernungen hin und mahnte ihn nachfolgend ab.
Mit seinem Antrag machte der örtliche Betriebsrat geltend, die Nutzung des Routenplaners unterliege dem Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil personenbezogene Daten verarbeitet würden. Das Programm sei dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Der Antrag des Betriebsrats blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Nutzung eines Routenplaners durch den Arbeitgeber zu Abrechnungszwecken stellt weder eine Überwachung noch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle mittels technischer Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar.
"Überwachung" ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung erhoben und ggf. aufgezeichnet werden. Der Routenplaner schlägt jedoch lediglich verschiedene Fahrmöglichkeiten vor. Angaben über das Fahrverhalten oder die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke des Arbeitnehmers macht er nicht.
Auch eine Kontrolle durch eine technische Einrichtung liegt nicht vor, weil der Einsatz des Routenplaners ausschließlich durch menschliches Handeln in Gang gesetzt wird. Im Gegensatz zu einem automatischen Überwachungsvorgang entscheidet der Kontrollierende eigenständig, ob er den Routenplaner und die so gewonnenen Informationen verwenden möchte.
Diese Auslegung widerspricht nicht dem Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dieser liegt darin, die erhöhte Gefährdung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer durch technikgestützte Datenermittlung nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung zuzulassen. Aufgrund der Entscheidungsbefugnis des Kontrollierenden über das "Ob" und "Wie" der Nachprüfung tritt eine Gefährdung durch automatisierte Prozesse jedoch nicht ein.
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