25.11.2019

Kein Unfallversicherungsschutz bei Sägearbeiten für die Nachbarin

Zwar könne auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Schneidet jedoch jemand für seine Nachbarin mittels einer Kreissäge Brennholz zu, muss von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ausgegangen werden, was gegen einen Arbeitsunfall spricht.

Thüringer LSG v. 5.9.2019 - L 1 U 165/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte für seine Nachbarin mittels einer Kreissäge Brennholz zugeschnitten. Dabei zog er sich an seiner linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Der Kläger war der Ansicht, dass er bei der Durchführung der Sägearbeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls allerdings verneint.

Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers vor dem LSG blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Zwar könne auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Im vorliegenden Fall konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Zwar hatte der Kläger für seine Nachbarin eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit deren Willen verrichtet. Doch hat er diese nicht, wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert, arbeitnehmerähnlich erbracht. Nach Ansicht des Senats hatte der Kläger selbstbestimmt und frei verantwortlich gearbeitet. Es gab keine zeitlichen Vorgaben und er selbst hatte die Leitung ganz alleine inne. Somit handelte er nicht nach Weisung. Dabei war die Hilfestellung durch eine Verwandte der Nachbarin unerheblich.

Zudem hatte der Kläger das erforderliche Werkzeug - die Kreissäge - mitgebracht und besaß im Umgang mit Sägearbeiten Erfahrung. Infolgedessen waren die Umstände des Einzelfalls so zu würdigen, dass nicht - wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert - von einer arbeitnehmerähnlichen, sondern vielmehr von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ausgegangen werden musste.
 
LSG Pressemitteilung v. 25.11.2019
Zurück