Kein Verbot des Bahnstreiks durch das LAG
Hessisches LAG v. 3.9.2021 - 16 SaGa 1046/21
Der Sachverhalt:
Das Gericht hat das Urteil des ArbG vom Vortag bestätigt und die Berufung der DB-Gesellschaften zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Die Gründe:
Der Streik ist nicht rechtswidrig. Die GDL verfolgt tariflich regelbare Ziele. Sie hat vor dem Streikaufruf und in der Verhandlung klargestellt, dass sie nicht dafür streike, über eine Klausel die Anwendung der GDL-Tarifverträge auf ihre Mitglieder in den Betrieben der DB-Gesellschaften zu erreichen, in denen diese Tarifverträge nicht zur Geltung kommen, weil dort eine höhere Zahl von Mitgliedern der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) beschäftigt sind. (In § 4a Abs. 2 TVG ist - sinngemäß - geregelt, dass bei kollidierenden Tarifverträgen verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft zur Anwendung kommt, der in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat, also der Mehrheitstarifvertrag).
Bei dem Streik handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen Unterstützungsstreik. Die Streikenden unterstützen zwar den Streik für den Abschluss von Tarifverträgen für Bereiche, in denen nur wenige GDL-Mitglieder tätig sind. Entscheidend ist aber, dass die GDL-Mitglieder gleichzeitig in eigener Sache für einen Tarifabschluss streiken, z.B. für die Lokomotivführer:innen und Zugbegleiter:innen.
Hessisches LAG PM Nr. 6 vom 3.9.2021
Das Gericht hat das Urteil des ArbG vom Vortag bestätigt und die Berufung der DB-Gesellschaften zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Die Gründe:
Der Streik ist nicht rechtswidrig. Die GDL verfolgt tariflich regelbare Ziele. Sie hat vor dem Streikaufruf und in der Verhandlung klargestellt, dass sie nicht dafür streike, über eine Klausel die Anwendung der GDL-Tarifverträge auf ihre Mitglieder in den Betrieben der DB-Gesellschaften zu erreichen, in denen diese Tarifverträge nicht zur Geltung kommen, weil dort eine höhere Zahl von Mitgliedern der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) beschäftigt sind. (In § 4a Abs. 2 TVG ist - sinngemäß - geregelt, dass bei kollidierenden Tarifverträgen verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft zur Anwendung kommt, der in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat, also der Mehrheitstarifvertrag).
Bei dem Streik handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen Unterstützungsstreik. Die Streikenden unterstützen zwar den Streik für den Abschluss von Tarifverträgen für Bereiche, in denen nur wenige GDL-Mitglieder tätig sind. Entscheidend ist aber, dass die GDL-Mitglieder gleichzeitig in eigener Sache für einen Tarifabschluss streiken, z.B. für die Lokomotivführer:innen und Zugbegleiter:innen.