Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlender Bevollmächtigung für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren
LAG Köln v. 25.7.2019 - 9 Ta 101/19
Hintergrund:
Ist einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, prüft das Gericht in den folgenden vier Jahren, ob sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbessert haben und sie an den Kosten der Prozessführung nachträglich beteiligt werden kann. Ansprechpartner des Gerichts bleibt in diesem Überprüfungsverfahren der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt. Dessen Vollmacht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, ohne dass er dafür eine besondere Vergütung erhält.
Der Sachverhalt:
Der Rechtsanwalt des Klägers beantragte in dessen Namen Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren. Die beigefügte Prozessvollmacht schloss jedoch eine Vertretung im Überprüfungsverfahren aus und umfasste lediglich eine Vertretungsmacht für das Verfahren selbst.
Das LAG wies den Prozesskostenhilfeantrag zurück.
Die Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, weil der Kläger seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die Beiordnung des Rechtsanwalts war abzulehnen, da der Rechtsanwalt für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nicht bevollmächtigt und damit für die vom Gesetz geforderte Vertretung im gesamten Rechtszug nicht bereit war.
LAG Köln PM vom 30.7.2019
Ist einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, prüft das Gericht in den folgenden vier Jahren, ob sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbessert haben und sie an den Kosten der Prozessführung nachträglich beteiligt werden kann. Ansprechpartner des Gerichts bleibt in diesem Überprüfungsverfahren der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt. Dessen Vollmacht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, ohne dass er dafür eine besondere Vergütung erhält.
Der Sachverhalt:
Der Rechtsanwalt des Klägers beantragte in dessen Namen Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren. Die beigefügte Prozessvollmacht schloss jedoch eine Vertretung im Überprüfungsverfahren aus und umfasste lediglich eine Vertretungsmacht für das Verfahren selbst.
Das LAG wies den Prozesskostenhilfeantrag zurück.
Die Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, weil der Kläger seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die Beiordnung des Rechtsanwalts war abzulehnen, da der Rechtsanwalt für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nicht bevollmächtigt und damit für die vom Gesetz geforderte Vertretung im gesamten Rechtszug nicht bereit war.