05.04.2018

Keine Benachteiligung wegen Behinderung eines externen Bewerbers bei Vorrang von internen Bewerbern im gestuften Verfahren

Bei interner und externer Ausschreibung erscheint ein gestuftes Verfahren zulässig, nachdem Bewerber auf die externe Ausschreibung erst nach erfolglosem internen Bewerbungsverfahren überhaupt berücksichtigt werden. In einem solchen Fall liegt wohl keine ungünstigere Behandlung eines externen Bewerbers wegen seiner Behinderung vor, wenn er wie alle anderen externen Bewerber nicht berücksichtigt wird. Jedenfalls ist die Vermutung des § 22 AGG durch den Arbeitgeber widerlegt, wenn er sich auf den Vorrang der internen Bewerber bezieht, da dieser Grund  weder Bezug zur Behinderung noch zur fachlichen Eignung aufweist.

ArbG Lübeck 19.12.2017, 3 Ca 2041 b/17
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die sich aufgrund ihrer Haushaltslage gegenüber dem Land Schleswig-Holstein durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet hat, bis 2018 strukturelle Einsparungen in Millionenhöhe vorzunehmen. Im Übrigen gelten bei der Beklagten die personalpolitischen Eckpunkte im Rahmen der Haushaltskonsolidierung 2009. Danach verpflichtet sich die Beklagte zur vorrangigen Besetzung freier Stellen mit internem Personal, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Externe Einstellungsverfahren müssen durch den Bürgermeister genehmigt werden.

Im März 2017 schrieb die Beklagte aufgrund sich neu ergebender Planstellen fünf EG-9a-Stellen intern aus. Die Bewerbungsfrist lief bis zum 4.4.2017. Anfang Mai 2017 führte die Beklagte Bewerbungsgespräche mit den internen Bewerbern durch. Bereits am 3.3.2017 genehmigte der Bürgermeister auch die externe Stellenausschreibung. Die Klägerin bewarb sich Mitte April darauf und gab ihre Gleichstellung an. Sie weist einen GdB von 40% auf und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte besetzte sämtliche ausgeschriebene Stellen mit internen Bewerbern und sagte allen externen Bewerbern ab, so auch der Klägerin.

Die Klägerin machte geltend, im Bewerbungsverfahren benachteiligt worden zu sein und verlangte die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Die darauf gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin gegenüber den anderen Bewerbern eine ungünstigere Behandlung erfahren hat bzw. die Klägerin durch die Beklagte mangels Einladung zum Vorstellungsgespräch benachteiligt wurde, da die Beklagte zumindest eine entsprechende Vermutung widerlegt hat.

Die Erfahrung der Klägerin einer ungünstigeren Behandlung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG ist zweifelhaft. Sieht man das interne und externe Verfahren als getrennte, gestufte Verfahren an, wurde die Klägerin nicht anders behandelt, als alle anderen externen Bewerber, denn sämtlichen externen Bewerbern ist ausnahmslos abgesagt worden. Es spricht nach Auffassung des Gerichts einiges dafür, dass die Beklagte das Ausschreibungsverfahren auch in berechtigter Weise gestuft durchgeführt hat. Sie wollte ihr Interesse der vorrangigen internen Einstellung aufgrund des notwendigen Personalabbaus mit dem Interesse der zeitnahen Besetzung um die Aufgaben zeitnah erledigen zu können mit den beiden Ausschreibungsformen in Einklang bringen. Nach Auffassung des Gerichts war die Beklagte wohl auch aus den gleichen Gesichtspunkten nicht dazu verpflichtet, die Klägerin gem. § 82 S. 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Es ist zweifelhaft, ob die Verpflichtung auch besteht, wenn völlig unabhängig von der fachlichen Eignung des schwerbehinderten Bewerbers überhaupt keine zu vergebende Stelle - wie hier - existiert, da das Verfahren noch vor der Entscheidung zur Nichteinladung aufgrund der Einstellung der internen Bewerber abgebrochen wurde.

Unterstellt man einen Verstoß der Beklagten gegen § 82 S. 2 SGB IX und besteht deshalb die Vermutung des § 22 AGG, ist diese Vermutung der Benachteiligung jedoch durch die Beklagte widerlegt. Sie hat sich zur Widerlegung allein auf die formale Entscheidung berufen, die Stellen ausschließlich mit internen Bewerbern zu besetzen und das Verfahren mit den externen Bewerbern, ohne irgendeine Prüfung durchgeführt zu haben, abzubrechen. Damit beruft sich die Beklagte auf einen Grund, der weder mit der Behinderung der Klägerin, noch mit ihrer fachlichen Eignung in Zusammenhang steht.  Der Vorrang der internen Bewerber ist aufgrund des Bestandschutzes der Arbeitsverhältnisse legitim.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Justiz Schleswig-Holstein veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

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