15.05.2018

Keine Berücksichtigung von Urlaubs- und Feiertagen als Ausgleichstage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit

Urlaubs- und gesetzliche Feiertage dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag entfallen.

BVerwG 9.5.2018, 8 C 13.17
Der Sachverhalt:
Das klagende Universitätsklinikum Köln führt für die bei ihm beschäftigten Ärzte sog. Arbeitszeitschutzkonten, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei werden die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Soll verbucht und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, erfasste der Kläger als Ausgleichstage mit einer Arbeitszeit von null Stunden. Damit dienten diese Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit.

Die Bezirksregierung Köln verbot diese Handhabung des Klägers, da dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Die dagegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen und erfolglos.

Die Gründe:
Urlaubstage dürfen, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage gewertet werden. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist.

Ebenso dürfen auch gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, nicht bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Sie werden daher nicht bei der Berechnung der werktäglichen Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz in den Ausgleich einbezogen.

Auch unionsrechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der EU, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards. Darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Linkhinweis:
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BVerwG PM Nr. 30/2018 vom 9.5.2018
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