Keine Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metallindustrie (ERA) nach Verbandsaustritt
BAG 19.10.2011, 4 ABR 116/09Die antragstellende Arbeitgeberin trat zum 31.7.2006 aus dem Metall-Arbeitgeberverband aus. Zu dieser Zeit bestand in der Metallindustrie Nord ein Nebeneinander der bisherigen Mantel- und anderen Tarifverträge und der Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsverhältnisse nach der Einführung des grundlegend neuen ERA, die betrieblich zwischen dem 1.9.2003 und dem 31.12.2007 "auf freiwilliger Basis" umgesetzt werden konnten.
Nach ihrem Austritt aus dem Verband wurde bei der Antragstellerin im Sommer 2007 eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung von ERA gem. Ziffer 2.1 ERA-Einführungstarifvertrag bzw. eines anderen betrieblichen Entlohnungssystems" eingerichtet. Mit Spruch vom 14.11.2007 beschloss die Einigungsstelle eine sofort wirksame Betriebsvereinbarung zur Einführung des ERA bei der Antragstellerin.
Mit ihren Anträgen macht diese die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass der Tarifvertrag und der Einführungstarifvertrag zum ERA Nord das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG beschränken.
Die Vorinstanzen gaben den Anträgen statt. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor BAG nur hinsichtlich des weiteren Feststellungsantrags Erfolg.
Die Gründe:
Der Spruch der Einigungsstelle war unwirksam, weil die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens tariflich nicht zur betrieblichen Einführung von ERA gezwungen war.
Nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien galt der TV-ERA Nord erst ab dem 1.1.2008 in allen verbandsangehörigen Betrieben mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 16 Nr. 1 TV-ERA Nord). Dies schließt die Nachbindung eines schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgrund Mitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgebers an den TV-ERA Nord aus.
Der weitere Feststellungsantrag der Arbeitgeberin war jedoch unzulässig. Die begehrte Feststellung bezog sich nicht auf ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern war allein auf die Erstellung eines Gutachtens zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer - auch nur möglichen - Betriebsvereinbarung gerichtet. Dies ist nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen.
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