12.06.2023

Keine einstweilige Verfügung auf Streikuntersagung beim REWE-Logistikstandort Köln-Langel

Das ArbG Köln hat einen Antrag auf Eilrechtsschutz zurückgewiesen, der auf Unterlassung des Aufrufs bzw. der Durchführung eines Streiks am REWE-Logistikstandort Köln-Langel am 6.6.2023 gerichtet war.

ArbG Köln v. 6.6.2023 - 17 Ga 27/23
Der Sachverhalt:
Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte am REWE-Logistikstandort Köln-Langel zu einem Streik vom 6.6.2023, 0.00 Uhr bis zum 7.6.2023, 24.00 Uhr aufgerufen. Dagegen richtete sich ein am Vormittag des 6.6.2023 beim ArbG eingegangener Antrag der REWE Markt GmbH im Eilrechtsschutz, der auf Unterlassung des Aufrufs bzw. der Durchführung des Streiks gerichtet war. Ver.di wendete in der mündlichen Verhandlung ein, den Streik bereits am frühen Nachmittag beendet zu haben, worauf REWE die Gefahr der Wiederaufnahme geltend machte.

Das ArbG wies den Antrag am frühen Abend des 6.6.2023 zurück, ließ die Frage der Bedeutung einer möglichen Fortführung des Streiks jedoch offen. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
REWE hat den Antrag insbesondere darauf gestützt, dass die Gewerkschaft im Streikaufruf neben drei weiteren Forderungen das Streikziel "Gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels NRW" formuliert hat. Dieses Streikziel verletzt die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter wie auch die positive Koalitionsfreiheit und ist zudem nicht erstreikbar, weil es sich um eine nur schuldrechtlich mögliche Regelung der Tarifpartner handelt.

Für den Erlass der begehrten Verfügung muss eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahme vorliegen, an der es fehlt. Grund dafür ist der Umstand, dass es zur Zulässigkeit des angegriffenen Streikziels weder eine gesicherte Rechtsprechung noch eine klare wissenschaftliche Lage gibt.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Basiswissen Warnstreik
Christian Moderegger, ArbRB 2023, 25

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ArbG Köln PM Nr. 8 v. 6.6.2023
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