24.05.2018

Keine Entschädigung für Nichteinstellung von Lehrerin mit Kopftuch

Das Land Berlin darf die Einstellung von Lehrerinnen, die in der Schule ein muslimisches Kopftuch tragen wollen, ablehnen. Es kann sich insoweit auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen - mit Ausnahme von beruflichen Schulen - von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen. Dieses Gesetz ist auch verfassungsgemäß.

ArbG Berlin 24.5.2018, 58 Ca 7193/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, Lehrerin, machte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie sei von dem beklagten Land nicht als Lehrerin eingestellt worden, da sie ein muslimisches Kopftuch trage. Darin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Das beklagte Land berief sich auf das Berliner Neutralitätsgesetz, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen - mit Ausnahme von beruflichen Schulen - von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das beklagte Land ist berechtigt, die Klägerin nicht einzustellen. Es kann sich erfolgreich auf das Neutralitätsgesetz an. Dieses Gesetz ist verfassungsgemäß. Der Berliner Gesetzgeber hat damit eine zulässige Entscheidung darüber getroffen, wie die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte gegen die negative Religionsfreiheit der Schulkinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag, dem in neutraler Weise nachzukommen ist, abzuwägen sind. Dabei hat er die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen ist im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Zudem muss auch berücksichtigt werden, dass den Lehrkräften - insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern - eine besondere Vorbildfunktion zukommt. Die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin ist daher unter diesen Umständen hinzunehmen. Die Klägerin hat zudem die Möglichkeit, ihren Beruf an einer beruflichen Schule auszuüben.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 10/2018 vom 24.5.2018
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