Keine Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei Sitz der herrschenden Konzernspitze im Ausland
BAG 23.5.2018, 7 ABR 60/16Die beteiligte Konzernobergesellschaft einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe hat ihren Sitz in der Schweiz. Eine ihrer Unternehmen ist die in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft, eine Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit. Vier weitere Unternehmen der Gruppe sind operative Tochtergesellschaften dieser Holding in Deutschland. Die Holding übt keine Leitungsfunktionen gegenüber den operativen Tochtergesellschaften aus.
Nachdem die in den Betrieben der operativen Tochtergesellschaften bestehenden Betriebsräte jeweils beschlossen hatten einen Konzernbetriebsrat zu errichten, lud ein Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats am 4.9.2014 ein. In dieser Sitzung wurden von den entsandten Mitgliedern aller beteiligten Betriebsräte ein Vorsitzender sowie ein stellvertretender Vorsitzender des Konzernbetriebsrats bestimmt.
Die in Deutschland ansässigen Unternehmen beantragten festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat für ihre Unternehmen nicht besteht. Der Antrag hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Der Konzernbetriebsrat ist nicht wirksam errichtet worden, da die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unternehmen ihren Sitz in der Schweiz hat. Zudem besteht keine Teilkonzernspitze im Inland, die über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt. Die Holding über eine derartige Funktionen nicht aus.
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