15.01.2019

Keine fristlose Kündigung zur "Rettung" von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Eine fristlose Eigenkündigung zur Wahrung von Urlaubsabgeltungsansprüchen, die bei ordentlicher Kündigung verfallen würden, ist nicht möglich. Das finanzielle Interesse des Arbeitnehmers an der fristlosen Kündigung rechtfertigt keine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

ArbG Siegburg v. 22.11.2018 - 5 Ca 1305/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Gartenbauunternehmen, langjährig beschäftigt. Seit September 2015 war er dauerhaft arbeitsunfähig. Er kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung am 15.3.2018. Die Beklagte bestand jedoch auf die Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15.4.2018. Sie zahlte dem Kläger die volle Urlaubsabgeltung 2017 und anteilig für 2018.

Der Kläger begehrte Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Urlaubsabgeltung für 2016. Der Anspruch war am 15.4.2018 bereits verfallen und die am 15.3.2018 ausgesprochene fristlose Kündigung war unwirksam.

Zwar erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.

Der bevorstehende Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen konnte kein überwiegendes Interesse des Klägers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Der Kläger hatte daneben zwar auch ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er hatte es jedoch selbst in der Hand, fristgerecht zu kündigen. Sein Versäumnis kann nicht zulasten der Beklagten gehen.

ArbG Siegburg PM vom 8.1.2019
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