Keine Herausgabe von Arbeitnehmerlisten zur Durchführung einer Wahlversammlung
ArbG Berlin v. 26.8.2022 - 41 BVGa 7430/22
Der Sachverhalt:
Der Antrag auf Herausgabe der Arbeitnehmerlisten richtet sich gegen drei Arbeitgeberinnen, die einen On-Demand-Lieferservice für Lebensmittel betreiben. Die Antragsteller sind fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei den Arbeitgeberinnen eine Betriebsratswahl veranlassen wollen.
Die Antragsteller haben hierzu nach § 17 Absatz 2 BetrVG zu einer Betriebsversammlung am 5.9.2022 eingeladen, auf der ein Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl gewählt werden soll. Aus Sicht der Antragsteller liegt ein gemeinsamer Betrieb der drei Arbeitgeberinnen vor, für den ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden könne. Es sei erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Wahlversammlung zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung der Erscheinenden eine aktuelle Arbeitnehmerliste vorliegt. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass Unbefugte an der Wahl des Wahlvorstands teilnehmen und dies zu einer Anfechtbarkeit der späteren Betriebsratswahl führen könne.
Die Arbeitgeberinnen lehnen die Herausgabe von Arbeitnehmerlisten ab. Die Arbeitgeberinnen würden bereits keinen Gemeinschaftsbetrieb führen, für den ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden könne. Für die Herausgabe von Arbeitnehmerlisten an die Einladenden zu einer Wahlversammlung bestehe auch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage und sei zur Durchführung der Wahlversammlung auch nicht erforderlich. Erst ein demokratisch gewählter Wahlvorstand habe einen Anspruch auf entsprechende Auskünfte. Eine Herausgabe sei auch nach den gesetzlichen Datenschutzregelungen nicht möglich.
Das ArbG hat entschieden, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf die Herausgabe der begehrten Arbeitnehmerlisten haben. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem LAG einlegen.
Die Gründe:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die einen Anspruch auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten vor der Wahl eines Wahlvorstandes begründen würde. Der Gesetzgeber hat in § 2 Absatz 2 WO Auskunfts- und Herausgabeansprüche zur Erstellung der Wählerlisten nur für den Wahlvorstand vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung kann nicht entsprechend auf die vorliegende Fallgestaltung angewendet werden. Es fehlt insoweit an einer unbewussten Gesetzeslücke.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Neue Regeln für die Betriebsratswahlen 2022
Johannes Schipp / Lukas Baumgarth,
ArbRB 2021, 340
Aufsatz:
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Björn Gaul / Victoria Kaule,
ArbRB 2021, 176
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ArbG Berlin PM Nr. 20 vom 26.8.2022
Der Antrag auf Herausgabe der Arbeitnehmerlisten richtet sich gegen drei Arbeitgeberinnen, die einen On-Demand-Lieferservice für Lebensmittel betreiben. Die Antragsteller sind fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei den Arbeitgeberinnen eine Betriebsratswahl veranlassen wollen.
Die Antragsteller haben hierzu nach § 17 Absatz 2 BetrVG zu einer Betriebsversammlung am 5.9.2022 eingeladen, auf der ein Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl gewählt werden soll. Aus Sicht der Antragsteller liegt ein gemeinsamer Betrieb der drei Arbeitgeberinnen vor, für den ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden könne. Es sei erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Wahlversammlung zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung der Erscheinenden eine aktuelle Arbeitnehmerliste vorliegt. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass Unbefugte an der Wahl des Wahlvorstands teilnehmen und dies zu einer Anfechtbarkeit der späteren Betriebsratswahl führen könne.
Die Arbeitgeberinnen lehnen die Herausgabe von Arbeitnehmerlisten ab. Die Arbeitgeberinnen würden bereits keinen Gemeinschaftsbetrieb führen, für den ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden könne. Für die Herausgabe von Arbeitnehmerlisten an die Einladenden zu einer Wahlversammlung bestehe auch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage und sei zur Durchführung der Wahlversammlung auch nicht erforderlich. Erst ein demokratisch gewählter Wahlvorstand habe einen Anspruch auf entsprechende Auskünfte. Eine Herausgabe sei auch nach den gesetzlichen Datenschutzregelungen nicht möglich.
Das ArbG hat entschieden, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf die Herausgabe der begehrten Arbeitnehmerlisten haben. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem LAG einlegen.
Die Gründe:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die einen Anspruch auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten vor der Wahl eines Wahlvorstandes begründen würde. Der Gesetzgeber hat in § 2 Absatz 2 WO Auskunfts- und Herausgabeansprüche zur Erstellung der Wählerlisten nur für den Wahlvorstand vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung kann nicht entsprechend auf die vorliegende Fallgestaltung angewendet werden. Es fehlt insoweit an einer unbewussten Gesetzeslücke.
Aufsatz:
Neue Regeln für die Betriebsratswahlen 2022
Johannes Schipp / Lukas Baumgarth,
ArbRB 2021, 340
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Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Björn Gaul / Victoria Kaule,
ArbRB 2021, 176
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