Keine Klärung der Wirksamkeit einer Vorstandswahl und der Kündigung von Tarifverträgen im Eilverfahren
Hessisches LAG v. 20.5.2019, 16 SaGa 433/19
Der Sachverhalt:
Antragstellerin ist die Gewerkschaft der Unabhängigen Flugbegleiter e.V. (UFO). Antragsgegner sind die Lufthansa AG sowie der Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL). Der Hintergrund des Verfahrens ist die Auseinandersetzung um die Frage, ob es bei der Wahl des UFO-Vorstandvorsitzenden und seines Stellvertreters im Oktober 2018 zu erheblichen Fehlern gekommen war. Davon ging die Lufthansa AG aus, die deshalb ihre Zweifel öffentlich machte. So wurde angezweifelt, ob die UFO ordnungsgemäß vertreten war, als sie im November 2018 und Januar 2019 Tarifverträge gekündigt hatte. Diese waren vom AGVL für Beschäftigte der Lufthansa AG abgeschlossen worden.
Die UFO will über Regelungen dieser Tarifverträge neu verhandeln. Die Lufthansa wendet Bestimmungen dieser Tarifverträge teilweise weiter an. Ein Streik um einen neuen Tarifvertrag wäre rechtlich nur zulässig, wenn der alte damals wirksam gekündigt wurde. Die UFO hat infolgedessen versucht, im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz der Lufthansa AG Äußerungen zu untersagen, mit denen die Fluggesellschaft angezweifelt hat, dass UFO die Tarifverträge wirksam gekündigt hatte.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtet Berufung der UFO blieb vor dem LAG erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision ist bei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich.
Die Gründe:
Das Gericht hat keine Entscheidung dazu getroffen, ob die Tarifverträge noch gelten und ob UFO ordnungsgemäß vertreten wurde. Das Urteil befasst sich vielmehr nur damit, dass eine Entscheidung in einem Eilverfahren nicht notwendig ist.
Die Parteien müssen die Frage, ob Tarifverträge noch angewendet werden dürfen, in einem regulären arbeitsgerichtlichen Verfahren ausfechten. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz darf nämlich nicht dazu genutzt werden, um eine vorläufige Klärung der Streitpunkte zu erreichen. Denn eine solche Entscheidung hätte nur bis zu einem Urteil im dem Hauptsacheverfahren Bestand.
Die Antwort auf die Rechtsfragen drängt sich auch nicht offensichtlich auf. Infolgedessen hat die Kammer die Anträge zurückgewiesen, mit denen Lufthansa Äußerungen untersagt werden sollten, UFO sei nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die Gewerkschaft vertritt ihre Position ebenfalls öffentlich. Die so geführte Auseinandersetzung muss deshalb ausgehalten werden.
Die Anwendung von gekündigten Tarifverträgen wird letztlich auch nicht untersagt.
Hessisches LAG Pressemitteilung vom 20.5.2019
Antragstellerin ist die Gewerkschaft der Unabhängigen Flugbegleiter e.V. (UFO). Antragsgegner sind die Lufthansa AG sowie der Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL). Der Hintergrund des Verfahrens ist die Auseinandersetzung um die Frage, ob es bei der Wahl des UFO-Vorstandvorsitzenden und seines Stellvertreters im Oktober 2018 zu erheblichen Fehlern gekommen war. Davon ging die Lufthansa AG aus, die deshalb ihre Zweifel öffentlich machte. So wurde angezweifelt, ob die UFO ordnungsgemäß vertreten war, als sie im November 2018 und Januar 2019 Tarifverträge gekündigt hatte. Diese waren vom AGVL für Beschäftigte der Lufthansa AG abgeschlossen worden.
Die UFO will über Regelungen dieser Tarifverträge neu verhandeln. Die Lufthansa wendet Bestimmungen dieser Tarifverträge teilweise weiter an. Ein Streik um einen neuen Tarifvertrag wäre rechtlich nur zulässig, wenn der alte damals wirksam gekündigt wurde. Die UFO hat infolgedessen versucht, im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz der Lufthansa AG Äußerungen zu untersagen, mit denen die Fluggesellschaft angezweifelt hat, dass UFO die Tarifverträge wirksam gekündigt hatte.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtet Berufung der UFO blieb vor dem LAG erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision ist bei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich.
Die Gründe:
Das Gericht hat keine Entscheidung dazu getroffen, ob die Tarifverträge noch gelten und ob UFO ordnungsgemäß vertreten wurde. Das Urteil befasst sich vielmehr nur damit, dass eine Entscheidung in einem Eilverfahren nicht notwendig ist.
Die Parteien müssen die Frage, ob Tarifverträge noch angewendet werden dürfen, in einem regulären arbeitsgerichtlichen Verfahren ausfechten. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz darf nämlich nicht dazu genutzt werden, um eine vorläufige Klärung der Streitpunkte zu erreichen. Denn eine solche Entscheidung hätte nur bis zu einem Urteil im dem Hauptsacheverfahren Bestand.
Die Antwort auf die Rechtsfragen drängt sich auch nicht offensichtlich auf. Infolgedessen hat die Kammer die Anträge zurückgewiesen, mit denen Lufthansa Äußerungen untersagt werden sollten, UFO sei nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die Gewerkschaft vertritt ihre Position ebenfalls öffentlich. Die so geführte Auseinandersetzung muss deshalb ausgehalten werden.
Die Anwendung von gekündigten Tarifverträgen wird letztlich auch nicht untersagt.