17.05.2018

Keine Kündigung eines Leiharbeitnehmers wegen nur vorübergehend fehlender Einsatzmöglichkeit

Eine Leiharbeitsfirma kann einem Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres kündigen, wenn sie nur vorübergehend (3 Monate und 1 Tag) keine Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter hat. Dies ist auch der Fall, wenn die Leiharbeitsfirma nur fast ausschließlich für einen Kunden Arbeitnehmer vermittelt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) im Hinblick auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.3.2018, 1 Ca 2686/17 hin.

ArbG Mönchengladbach 20.3.2018, 1 Ca 2686/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin arbeitete bei einer Zeitarbeitsfirma und wurde als Kassiererin in Teilzeit. Als der Kunde des Unternehmens, ein Einzelhandelsunternehmen, die Klägerin vorübergehend nicht mehr einsetzen wollte, kündigte ihr die beklagte Zeitarbeitsfirma betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit. Ihr sei es unmöglich, die Klägerin bis zum 2.4.2018 einzusetzen. Es handele sich nicht um eine kurzfristige Auftragslücke, sondern um einen erheblichen Zeitraum.

Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem AG Erfolg.

Die Gründe:
Die Kündigung ist unwirksam. Das Zeitarbeitsunternehmen hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Frau für einen ausreichend langen Zeitraum fortgefallen ist. Der Zeitraum von drei Monaten und einem Tag ist dafür zu kurz. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) soll gerade dafür sorgen, dass Leiharbeitnehmer nicht Daueraufgaben bei nur einem Arbeitgeber erledigen.

Der Arbeitgeber der Klägerin ist fast ausschließlich für den einen Kunden, das Einzelhandelsunternehmen bei dem die Klägerin als Kassiererin arbeitete, tätig. Vor diesem Hintergrund wird das Kündigungsschutzgesetz praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit eine Kündigung rechtfertigt. Man muss dabei auch dem Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit Beachtung schenken.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Justiz NRW veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

DAV PM ArbR 05/2018 vom 16.5.2018
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