21.03.2019

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

Bei der Beantwortung individualrechtlicher Fragen aus dem Rechtsverhältnis von Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzenden besteht kein Recht zur Mitbeurteilung gem. § 99 BetrVG durch den Betriebsrat. Das gilt auch für die Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG zusteht.

LAG Düsseldorf v. 19.3.2019 - 8 TaBV 70/18
Der Sachverhalt:
Der heutige Betriebsratsvorsitzende war bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Der frühere Geschäftsführer und ein leitender Personalmitarbeiter unterzeichneten ein Vermerk, welcher den Vorsitzenden in die EG 14 eingruppierte. Nach Überprüfung der Eingruppierung durch die Arbeitgeberin ersuchte diese den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung des Vorsitzenden in EG 11, welche der Betriebsrat verweigerte. Die Arbeitgeberin vergütete den Vorsitzenden dennoch nach EG 11. Über die Differenzzahlung ist ein weiterer Berufungsrechtsstreit anhängig.

Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats sowie der Widerantrag des Betriebsrats, dass die Arbeitgeberin den Vorsitzenden rückwirkend nach EG 14 zu vergüten habe, blieben vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Die Gründe:
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 BetrVG bei der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden. Die individualrechtlichen Fragen aus dem Rechtsverhältnis von Arbeitgeberin und Vorsitzenden muss ein Individualverfahren klären.

Im Streitfall geht es nicht um eine Umgruppierung, d.h. um die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema. Vielmehr geht es um die individualrechtlich zu beurteilende Frage, welche Vergütung dem Vorsitzenden bei betriebsüblicher Entwicklung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG zusteht.
 
LAG Düsseldorf PM vom 19.3.2019
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