31.03.2014

Keine Mitbestimmungsrechte bei Versetzung der Tür zum Betriebsratsbüro

Dem Betriebsrat stehen keine Mitbestimmungsrechte bei der Versetzung der Tür zum Betriebsratsbüro um einige Meter im Rahmen einer Umbaumaßnahme zu. Die Betriebsratsarbeit wird hierdurch nicht behindert. Zudem hat der Betriebsrat lediglich einen Anspruch auf angemessene Unterbringung.

Hessisches LAG 3.3.2014, 16 TaBVGa 214/13
Der Sachverhalt:
Antragsteller ist der Betriebsrat eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt. Er verlangte vom Arbeitgeber die Unterlassung einer Umbaumaßnahme, durch die die Türe des Betriebsratsbüros um einige Meter versetzt werden sollte. Die Versetzung verlängere den Weg zur Damentoilette um 200 Meter, was dem weiblichen Ersatzmitglied nicht zumutbar sei.

Der Arbeitgeber hielt dennoch an den Umbauplänen fest. Daraufhin beantragte der Betriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung machte er geltend, die Versetzung der Türe behindere ihn an der Ausübung seiner Arbeit. Ihm stehe hinsichtlich der Umbaumaßnahme außerdem ein Mitbestimmungsrecht zu. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen den Eilantrag zurück.

Die Gründe:
Dem Betriebsrat steht hinsichtlich der Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Er kann vom Arbeitgeber daher nicht verlangen, die Versetzung der Bürotür zu unterlassen.

Die Betriebsratsarbeit wird darüber hinaus durch den Umbau der Türe auch nicht behindert. Das Gremium hat zur Ausführung seiner Aufgaben zwar grds. einen Anspruch auf Unterbringung in angemessenen Räumlichkeiten. Dieser Anspruch wird jedoch auch mit Versetzung der Tür gewährleistet. Allein der verlängerte Weg zur Damentoilette stellt noch keine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.

Hessisches LAG PM Nr. 3/14 vom 26.3.2014
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