Keine Pflicht, nicht geimpftes Pflegepersonal in Seniorenheim zu beschäftigen
LAG Frankfurt a.M. v. 11.8.2022 - 5 SaGa 728/22 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit 16.3.2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15.3.2022 bestehenden Pflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z.B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren vor dem ArbG geklagt.
Das ArbG hatte die Anträge abgewiesen. Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile nun bestätigt (Hess. LAG v. 11.8.2022 - 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22). Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Die Gründe:
Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirkt wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen hat die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiegt das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (Vorinstanz):
Kein Beschäftigungsanspruch eines ungeimpften Wohnbereichsleiters in einer Pflegeeinrichtung nach § 20a Abs. 2 IfSG
ArbG Gießen vom 12.4.2022 - 5 GA 1/22
Daniela Range-Ditz, ArbRB 2022, 169
Aufsatz:
Arbeitsrechtliche Aspekte der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Nathalie Oberthür, ArbRB 2022, 80
Alles auch nachzulesen im Beratermodul Arbeitsrecht:
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LAG Frankfurt a.M. PM vom 11.8.2022
Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit 16.3.2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15.3.2022 bestehenden Pflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z.B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren vor dem ArbG geklagt.
Das ArbG hatte die Anträge abgewiesen. Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile nun bestätigt (Hess. LAG v. 11.8.2022 - 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22). Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Die Gründe:
Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirkt wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen hat die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiegt das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.
Rechtsprechung (Vorinstanz):
Kein Beschäftigungsanspruch eines ungeimpften Wohnbereichsleiters in einer Pflegeeinrichtung nach § 20a Abs. 2 IfSG
ArbG Gießen vom 12.4.2022 - 5 GA 1/22
Daniela Range-Ditz, ArbRB 2022, 169
Aufsatz:
Arbeitsrechtliche Aspekte der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Nathalie Oberthür, ArbRB 2022, 80
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