Keine Sonntagsarbeit bei Amazon am dritten und vierten Advent wegen erhöhtem Bestellvolumen
OVG Münster v. 11.12.2019 - 4 A 738/18
Der Sachverhalt:
Ein Logistikdienstleister, der zur Amazon-Unternehmensgruppe gehört, beantragte eine Bewilligung zur Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot am dritten und vierten Advent des Jahres. Die beklagte Bezirksregierung nahm an, dass aufgrund des vorweihnachtlich erheblich erhöhten Bestellvolumens eine Sondersituation vorliege und bewilligte die Ausnahme. Dagegen ging die Gewerkschaft ver.di mit ihrer Klage vor.
Das VG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OVG erfolglos. Die Revision vor dem BVerwG wurde allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Bewilligung der Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot war rechtswidrig.
Es liegt kein Ausnahmetatbestand vor. Eine solche Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Darunter fallen nur Umstände, die von außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen keinen Einfluss nehmen konnte.
Das Unternehmen trug allerdings absehbar dazu bei, dass sich Lieferengpässe, die das besondere Verhältnis darstellen sollen, noch verstärkt haben. Ein erhöhtes Auftragsvolumen in der Vorweihnachtszeit war dem Unternehmen aus Vorjahren bekannt. Dennoch wies es seine Kunden beim Bestellvorgang nicht darauf hin, dass es zu Lieferungsverzögerungen kommen könnte, sondern garantierte diesen sogar eine Lieferung vor Weihnachten.
Darüber hinaus führte das Unternehmen noch kurz vor der Adventszeit neben der bestehenden Express-Lieferungen eine Belieferung noch am Tag der Bestellung ("Same Day") ein. Dadurch haben sich Lieferengpässe noch verstärkt. Zudem geschah dies, obwohl aus Vorjahren und aus einer Prognose für das Jahr 2015 bekannt war, dass sich diese Lieferengpässe nicht ohne Sonntagsarbeit auffangen lassen würden.
OVG Münster PM vom 12.12.2019
Ein Logistikdienstleister, der zur Amazon-Unternehmensgruppe gehört, beantragte eine Bewilligung zur Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot am dritten und vierten Advent des Jahres. Die beklagte Bezirksregierung nahm an, dass aufgrund des vorweihnachtlich erheblich erhöhten Bestellvolumens eine Sondersituation vorliege und bewilligte die Ausnahme. Dagegen ging die Gewerkschaft ver.di mit ihrer Klage vor.
Das VG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OVG erfolglos. Die Revision vor dem BVerwG wurde allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Bewilligung der Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot war rechtswidrig.
Es liegt kein Ausnahmetatbestand vor. Eine solche Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Darunter fallen nur Umstände, die von außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen keinen Einfluss nehmen konnte.
Das Unternehmen trug allerdings absehbar dazu bei, dass sich Lieferengpässe, die das besondere Verhältnis darstellen sollen, noch verstärkt haben. Ein erhöhtes Auftragsvolumen in der Vorweihnachtszeit war dem Unternehmen aus Vorjahren bekannt. Dennoch wies es seine Kunden beim Bestellvorgang nicht darauf hin, dass es zu Lieferungsverzögerungen kommen könnte, sondern garantierte diesen sogar eine Lieferung vor Weihnachten.
Darüber hinaus führte das Unternehmen noch kurz vor der Adventszeit neben der bestehenden Express-Lieferungen eine Belieferung noch am Tag der Bestellung ("Same Day") ein. Dadurch haben sich Lieferengpässe noch verstärkt. Zudem geschah dies, obwohl aus Vorjahren und aus einer Prognose für das Jahr 2015 bekannt war, dass sich diese Lieferengpässe nicht ohne Sonntagsarbeit auffangen lassen würden.