Keine Überwälzung der Leasingraten auf erkrankten Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
ArbG Osnabrück v. 2.12.2019 - 3 Ca 229/19
Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber vereinbarte mit seiner Arbeitnehmerin die Gestellung von zwei Diensträdern für einen Zeitraum von 36 Monaten. Die Arbeitnehmerin verzichtete für die Gestellung der Diensträder als Sachlohnbezug auf einen Teil ihrer arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe der Leasingraten.
In dem von Arbeitgeber, -nehmerin und Leasinggeber geschlossenen Leasingvertrag wurden vom Leasinggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt, die u.a. vorsahen, dass der Arbeitgeber die Räder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses zurückfordern kann und, sofern der Arbeitgeber die Räder nicht zurückfordert, die Arbeitnehmerin für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen hat.
Der Arbeitgeber klagte auf Zahlung der Leasingraten durch die Arbeitnehmerin für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Arbeitnehmerin ist nicht zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet. Die entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
Die Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 BGB dar. Es mag mit den wesentlichen Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes vereinbar sein, dass bei entsprechender Vertragsgestaltung der Arbeitgeber das Dienstrad bei Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes von dem erkrankten Arbeitnehmer zurückfordert. Der verständige Arbeitnehmer muss aber nicht damit rechnen, dass darüber hinaus der Arbeitgeber in diesen Fällen auch die Leasingkosten und damit sein Unternehmerrisiko auf den erkrankten Arbeitnehmer abwälzt.
Auch die voraussetzungslose Abkehr von dem Herausgabeverlangen seitens des Arbeitgebers und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten ist unangemessen. Die Klausel ist weiterhin als intransparent gem. § 305c BGB zu beurteilen. Es bestand lediglich ein vertraglicher Hinweis auf "erhöhte Kosten (z.B. Leasingkosten)". Dadurch hat die Arbeitnehmerin nicht damit rechnen müssen, dass diese Kostenerhöhung nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Insolvenz des Arbeitgebers anfallen, sondern auch in Zeiten ohne Gehaltszahlung.
ArbG Osnabrück PM vom 13.11.2019
Der Arbeitgeber vereinbarte mit seiner Arbeitnehmerin die Gestellung von zwei Diensträdern für einen Zeitraum von 36 Monaten. Die Arbeitnehmerin verzichtete für die Gestellung der Diensträder als Sachlohnbezug auf einen Teil ihrer arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe der Leasingraten.
In dem von Arbeitgeber, -nehmerin und Leasinggeber geschlossenen Leasingvertrag wurden vom Leasinggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt, die u.a. vorsahen, dass der Arbeitgeber die Räder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses zurückfordern kann und, sofern der Arbeitgeber die Räder nicht zurückfordert, die Arbeitnehmerin für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen hat.
Der Arbeitgeber klagte auf Zahlung der Leasingraten durch die Arbeitnehmerin für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Arbeitnehmerin ist nicht zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet. Die entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
Die Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 BGB dar. Es mag mit den wesentlichen Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes vereinbar sein, dass bei entsprechender Vertragsgestaltung der Arbeitgeber das Dienstrad bei Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes von dem erkrankten Arbeitnehmer zurückfordert. Der verständige Arbeitnehmer muss aber nicht damit rechnen, dass darüber hinaus der Arbeitgeber in diesen Fällen auch die Leasingkosten und damit sein Unternehmerrisiko auf den erkrankten Arbeitnehmer abwälzt.
Auch die voraussetzungslose Abkehr von dem Herausgabeverlangen seitens des Arbeitgebers und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten ist unangemessen. Die Klausel ist weiterhin als intransparent gem. § 305c BGB zu beurteilen. Es bestand lediglich ein vertraglicher Hinweis auf "erhöhte Kosten (z.B. Leasingkosten)". Dadurch hat die Arbeitnehmerin nicht damit rechnen müssen, dass diese Kostenerhöhung nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Insolvenz des Arbeitgebers anfallen, sondern auch in Zeiten ohne Gehaltszahlung.