Keine Untersagung eines Streiks im Arbeitskamp in der Metall- und Elektroindustrie
ArbG Krefeld 31.1.2018, 1 Ga 1/18Die Antragstellerin betreibt einen Betrieb in Viersen und ist Mitglied der Unternehmerschaft der Metall- und Elektroindustrie zu Mönchengladbach e. V., der wiederum Mitglied von METALL NRW ist. Antragsgegner sind die IG Metall, der Bezirksleiter des Bezirks Nordrhein-Westfalen der IG Metall, der Erste Bevollmächtigte der Industriegewerkschaft Metall in Mönchengladbach und örtlicher Streikleiter sowie der betriebliche Streikleiter.
Im Betrieb der Antragstellerin wurden die Arbeitnehmer aufgefordert, von Donnerstag, den 1.2.2018, sechs Uhr bis Freitag, 2.2.2018, sechs Uhr, die Arbeit niederzulegen.
Die Antragstellerin vertritt u. a. die Ansicht, die Tarifforderung nach Zahlung eines Ausgleichs für Beschäftigte, die für die Zeit einer sog. "kurzen Vollzeit" einen Zuschuss erhalten sollen, sei rechtswidrig, da sie andere Teilzeitbeschäftigte diskriminiere. Zudem verstoße der neuartige "Tagesstreik" gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da er angesichts der am 31.1.2018 geplanten Verhandlungsrunde zu früh erfolge und die Arbeitgeberin massiv belaste. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den Streik zu untersagen wies das Arbeitsgericht zurück.
Die Gründe:
Die hohen Anforderungen, die für die endgültige Untersagung eines Streiks aufgrund des für Arbeitskämpfe bestehenden Grundrechtsschutzes erfüllt sein müssten, sind nicht gegeben. Ein Verfügungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ob und aus welchen Grund die Zahlung einer Zulage für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit befristet für maximal zwei Jahre auf bis zu 28 Stunden reduzieren, andere Teilzeitbeschäftigte diskriminiert, die bereits unbefristet in Teilzeit arbeiten und keine Zulage bekommen, setzt eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall voraus.
Die geforderte Zulage ist nur dann rechtswidrig, wenn sie keinem schutzwürdigen Interesse, z.B. der Vermeidung von Fachkräftemangel, dient. Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ist dies jedoch nicht eindeutig genug dargelegt worden, um den Streik zu untersagen.
Zudem ist ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Ob ein Tagesstreik zulässig ist, hat jedenfalls keiner Entscheidung bedurft, da aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Streiks für das klagende Unternehmen nicht offensichtlich ist, dass ein 24 Stunden andauernder Streik zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.