08.04.2019

Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen von Fremdgeschäftsführern einer GmbH gegen Kündigung

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH steht mit dieser regelmäßig in einem freiem Dienstverhältnis und nicht in einem Arbeitsverhältnis. Daher sind für eine Klage des Fremdgeschäftsführers gegen eine fristlose Kündigung grds. die Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 ArbGG nicht zuständig. Der Fremdgeschäftsführer nimmt zumeist Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person.

BAG v. 21.1.2019 - 9 AZB 23/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei der beklagten GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Krankenhäusern und anderen sozialen Einrichtungen ist, angestellt. Die Klägerin kündigte ihren Vertrag mit der Beklagten ordentlich, woraufhin die Beklagte dieses fristlos kündigte und sie als Geschäftsführerin abberief. Die Klägerin habe die ihr als Geschäftsführerin obliegenden Pflichten verletzt und sich illoyal verhalten. Die Klägerin wehrte sich daraufhin gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Die Beklagte rügte die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg für zulässig, das LAG wies die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück. Das BAG erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht eröffnet.

Die Gründe:
Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG.

Der Rechtsweg ist nicht schon nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen. Die Klägerin wurde von ihrem Amt als Geschäftsführerin abberufen. Jedoch ändert sich der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters nicht allein dadurch, dass er abberufen wird.

Die Klägerin ist keine Arbeitnehmerin der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freier Dienstnehmer steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Ein Weisungsrecht, das so stark über dieses hinausgeht, dass von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.

Die Klägerin ist auch keine arbeitnehmerähnliche Person gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Arbeitnehmerähnliche Personen unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch einen geringeren Grad an persönlicher Abhängigkeit; an deren Stelle tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Die Klägerin ist ihrer gesamten sozialen Stellung nach aber nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar. Der Geschäftsführer einer GmbH verkörpert als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft den Arbeitgeber. Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person.


Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des Bundesarbeitsgerichts veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.

Mehr zum Thema im ArbRB-Blog:

Grimm, Die arbeitgeberähnliche Person GmbH-Geschäftsführer


 

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