Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern
BSG v. 13.7.2022 - B 7/14 KG 1/21 R
Der Sachverhalt:
Das BSG hat in einem Verfahren um den Kinderzuschlag die ablehnenden Entscheidungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen bestätigt.
Die Gründe:
Die Klägerin - Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder - und ihr Ehemann waren beide schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie waren - anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorausgesetzt - nicht erwerbsfähig. Ihr Leistungsvermögen war zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt.
Hieraus folgt, dass sie auch nicht hilfebedürftig i.S.d. Grundsicherung für Arbeitsuchende sein konnten. Damit konnte durch den Kinderzuschlag aber auch Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II erfüllte, bestand kein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Mehr zum Thema:
Handbuch:
Kinderzuschlag: Anspruchsvoraussetzungen
Götsche in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
Rechtsprechung:
§§ 6a, 9 I, 11 IV BKGG: Geltendmachung des Kinderzuschlags
LSG Bayern vom 24.9.2019 - L 7 BK 10/17
FamRZ 2020, 331
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BSG PM Nr. 28 vom 13.7.2022
Das BSG hat in einem Verfahren um den Kinderzuschlag die ablehnenden Entscheidungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen bestätigt.
Die Gründe:
Die Klägerin - Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder - und ihr Ehemann waren beide schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie waren - anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorausgesetzt - nicht erwerbsfähig. Ihr Leistungsvermögen war zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt.
Hieraus folgt, dass sie auch nicht hilfebedürftig i.S.d. Grundsicherung für Arbeitsuchende sein konnten. Damit konnte durch den Kinderzuschlag aber auch Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II erfüllte, bestand kein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Handbuch:
Kinderzuschlag: Anspruchsvoraussetzungen
Götsche in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht
Rechtsprechung:
§§ 6a, 9 I, 11 IV BKGG: Geltendmachung des Kinderzuschlags
LSG Bayern vom 24.9.2019 - L 7 BK 10/17
FamRZ 2020, 331
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