26.10.2018

Kirchen dürfen konfessionslose Bewerber nicht pauschal ablehnen - Entschädigung

Kirchliche Arbeitgeber in Deutschland dürfen bei Stellenausschreibungen nicht mehr pauschal von jedem Bewerber die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur zulässig, wenn die Religion i.S.v. § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, der insoweit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in den Vordergrund stellt, ist dagegen einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich und muss deshalb künftig unangewendet bleiben.

BAG 25.10.2018, 8 AZR 501/14
Der Sachverhalt:

Beim Beklagten handelt es sich um ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Der Wohlfahrtsverband hatte am 25.11.2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin (60 %) ausgeschrieben. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden.

In der Stellenausschreibung hieß es: "Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an." Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29.11.2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. mind. 9.788 €. Sie war der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei die Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung i.H.v. rund 1.957 € zugesprochen. Das LAG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage teilweise stattgegeben.

Die Gründe:

Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin eine Entschädigung i.H.v. 3.915 € zu zahlen. Der Höhe nach war die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

Der Beklagte hat die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung war gerade nicht nach § 9 Abs. 1 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung der Benachteiligung scheidet nämlich aus. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zugänglich und muss deshalb unangewendet bleiben.

Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG liegen nicht vor. Danach - in unionsrechtskonformer Auslegung - ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung.

Auf jeden Fall ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Beklagten beeinträchtigt würde. Dies folgt hauptsächlich aus dem Umstand, dass der jeweilige Stelleninhaber/die jeweilige Stelleninhaberin - wie auch aus der Stellenausschreibung ersichtlich - in einen internen Meinungsbildungsprozess beim Beklagten eingebunden war und deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten betrafen, nicht unabhängig handeln konnte.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 53 vom 25.10.2018
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