Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung kann gegen das AGG verstoßen
ArbG Berlin 18.12.2013, 54 Ca 6322/13Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Er hatte eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin ausgeschrieben, der einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen sollte. Die Stellenausschreibung richtete sich nur an Mitglieder einer evangelischen Kirche oder einer solchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört.
Die konfessionslose Klägerin hatte sich erfolglos um die Stelle beworben. Sie war auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Mit ihrer Klage nahm sie den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 AGG einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gründen der Religion benachteiligt worden ist.
Der Beklagte darf eine Einstellung nur dann von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig machen, wenn es sich hierbei um eine "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" handelt. Dies ist hier in Bezug auf die fragliche Referententätigkeit nicht der Fall. Das Thema "Antirassismus" mag zwar auch nach "religiösen und diakonischen Wertvorstellungen" von Bedeutung sein. Eine Religionszugehörigkeit ist für die ausgeschriebene Tätigkeit aber nicht erforderlich.
Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der diskriminierenden Stellenausschreibung auch nicht auf das nach Art. 140 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen. Es liegt zudem keine nach § 9 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion vor.