25.05.2018

Kirchliche Arbeitgeber können individuell ein Entgelt unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen vereinbaren

Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, welche keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen. Dabei kann ggf. auch ein Entgelt unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen vereinbart werden. Arbeitgeber verstoßen mit einem solchen Vorgehen zwar ggf. gegen kirchengesetzliche Vorgaben bzgl. der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen. Dies berührt aber nicht per se die Wirksamkeit der anderslautenden vertraglichen Vereinbarung.

BAG 24.5.2018, 6 AZR 308/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Alltagsbegleiterin tätig. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. Dessen Satzung verpflichtet die Beklagte ebenso wie kirchengesetzliche Regelungen zum Abschluss von Arbeitsverträgen, welche entweder die vom Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung bringen.

Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD bezahlt. Die Beklagte vereinbarte mit ihr jedoch hinsichtlich der Entgeltsteigerungen und der in den AVR-DD vorgesehenen Jahressonderzahlung eine Vergütungshöhe, die unterhalb des Niveaus der AVRDD lag. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie verlangte die sich ergebenden Differenzbeträge.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben bzgl. der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen berührt aber für sich genommen nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Zudem entfalten die einschlägigen Satzungsbestimmungen des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. keine drittschützende Wirkung, welche die Klägerin in Anspruch nehmen könnte.

Ferner ist es der Beklagten auch nicht aus Gründen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Inhalt des Arbeitsvertrags zu berufen.

Linkhinweis:
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BAG PM Nr. 26/2018 vom 24.5.2018
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