Kirchliche Einrichtungen dürfen das Tragen eines islamischen Kopftuchs verbieten
BAG 24.9.2014, 5 AZR 611/12Die Klägerin ist bei dem beklagten Krankenhaus seit 2000 als Krankenschwester beschäftigt. Sie gehört dem islamischen Glauben an. Nach einer dreijährigen Elternzeit und einer unmittelbar anschließenden mehrmonatigen Krankheitsphase bot die Klägerin im April 2010 schriftlich eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung an. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie nunmehr auch während der Arbeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen wolle.
Der Beklagte nahm dieses Angebot unter Hinweis auf die durch Bezugnahme auf arbeitsrechtliche Bestimmungen der Evangelischen Kirche vereinbarte Pflicht zur religiösen Neutralität am Arbeitsplatz nicht an und zahlte keine Arbeitsvergütung.
Mit der Klage forderte die Klägerin Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug für die Zeit von August 2010 bis Ende Januar 2011. Sie meinte, die Beklagte könne ihr nicht verbieten, bei der Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Durch eine solche Weisung werde sie aufgrund ihrer Religion benachteiligt. Der Beklagte machte dagegen geltend, dass die Klägerin verpflichtet sei, sich loyal zu verhalten. Dazu gehöre, dass sie alles unterlasse, was als gegen die Evangelische Kirche gerichtete Meinungskundgebung angesehen werden könne.
Das Arbeitsgericht gab der Zahlungsklage statt; das LAG wies sie ab. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob das BAG die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn hat.
Grundsätzlich können kirchliche Einrichtungen ihren Mitarbeiterinnen allerdings das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagen. Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar.
Im Streitfall steht allerdings noch nicht fest, dass das Krankenhaus des Beklagten tatsächlich der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem ist offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum leistungsfähig war. Das Angebot, die Tätigkeit auf der Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans aufzunehmen, indiziert die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin.
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