Klagefrist und Fiktionswirkung des KSchG sind auf die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht anwendbar
BAG 21.9.2017, 2 AZR 57/17Die Klägerin war seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde aufgrund einer paranoiden Schizophrenie 2013 stationär behandelt. Im Anschluss daran war sie wieder arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 6.3.2015 kündigte die Klägerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis. Die Beklagte bestätigte die fristgemäße Kündigung zum 30.9.2015 und stellte die Klägerin bis dahin unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei.
Ab Mai 2015 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behandlung. Ende Juli 2015 wurde für sie eine Betreuerin u.a. zur Vermögenssorge sowie zur Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt. Die Betreuerin teilte der Beklagten mit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abfassung der Kündigung nicht geschäftsfähig gewesen sei. Sie legte dazu eine ärztliche Stellungnahme der behandelnden Klink bei.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bat die Beklagte darum, die Kündigung für gegenstandslos zu erklären. Dies verweigerte die Beklagte. Daraufhin erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch ihre Kündigung beendet worden ist. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg; das LAG gab ihr statt. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG.
Die Gründe:
Mit der gegebenen Begründung durfte das LAG der Klage nicht stattgeben. Ob die Kündigung der Klägerin das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst hat, steht noch nicht fest.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, auch wenn der Antrag entsprechend § 4 Satz 1 KSchG formuliert ist und eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG keine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben kann. Sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck von § 4 Satz 1 KSchG und § 7 KSchG sprechen gegen eine Geltung der Normen bei Eigenkündigungen. § 4 KSchG befindet sich im ersten Abschnitt, der sich ausschließlich auf arbeitgeberseitige Kündigungen bezieht. Zudem stellt die Vorschrift auf die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung ab. Sozial ungerechtfertigt kann nur eine Arbeitgeberkündigung sein. § 7 KSchG fingiert die Wirksamkeit der Kündigung bei nicht rechtzeitiger Klageerhebung. Dies führt nur bei arbeitgeberseitigen Kündigungen nicht zu sachwidrigen Ergebnissen. Auch das Interesse an einer schnellen Klärung der Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vermag nichts an dem Verständnis der §§ 4, 7 KSchG zu ändern.
Das LAG durfte einen Ausschluss der freien Willensbestimmung der Klägerin und somit der Geschäftsfähigkeit durch eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit um Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht allein aufgrund der ärztlichen Stellungnahme als erwiesen ansehen. Die Stellungnahme bescheinigt keinen medizinischen Befund. Sie enthält nur eine Annahme. Der Zustand der Klägerin bedarf weiterer Aufklärung.
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