Klinikarzt mit vertragsärztlicher Tätigkeit ist zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet
LSG München v. 20.6.2019 - S 38 KA 360/17
Der Sachverhalt:
Der Urologe ist als Chefarzt an einem Klinikum angestellt und führt dort zusammen mit seinem Praxispartner die urologische Abteilung. Zudem nimmt er an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Als er zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet wurde, klagte er dagegen.
Das SG lehnte die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem LSG erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst.
Für jeden Vertragsarzt besteht die grundsätzliche Verpflichtung, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Die Tätigkeit als Chefarzt ist nicht mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes gleichzustellen, der seinen Bereitschaftsdienst im Rahmen der ambulanten Versorgung leistet. Vielmehr ist die Tätigkeit als Chefarzt dem stationären Bereich zuzuordnen.
Die Bereitschaftsdienste, die der Kläger als Chefarzt im Krankenhaus leistet, können bei der Frage der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst nicht berücksichtigt werden. Die Doppelbelastung muss der Arzt hinnehmen. Als Vertragsarzt hat er sich freiwillig einer Reihe von Einschränkungen seiner ärztlichen Berufsausübung unterworfen, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem verbunden ist. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst.
DAV MedR PM Nr. 18/2019 vom 18.11.2019
Der Urologe ist als Chefarzt an einem Klinikum angestellt und führt dort zusammen mit seinem Praxispartner die urologische Abteilung. Zudem nimmt er an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Als er zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet wurde, klagte er dagegen.
Das SG lehnte die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem LSG erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst.
Für jeden Vertragsarzt besteht die grundsätzliche Verpflichtung, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Die Tätigkeit als Chefarzt ist nicht mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes gleichzustellen, der seinen Bereitschaftsdienst im Rahmen der ambulanten Versorgung leistet. Vielmehr ist die Tätigkeit als Chefarzt dem stationären Bereich zuzuordnen.
Die Bereitschaftsdienste, die der Kläger als Chefarzt im Krankenhaus leistet, können bei der Frage der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst nicht berücksichtigt werden. Die Doppelbelastung muss der Arzt hinnehmen. Als Vertragsarzt hat er sich freiwillig einer Reihe von Einschränkungen seiner ärztlichen Berufsausübung unterworfen, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem verbunden ist. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst.