Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern
BSG v. 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R
Der Sachverhalt:
Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Die Tätigkeit umfasste das Schweißen von Fettbackgeräten. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.
Anders als das SG hat das LSG die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung abgewiesen. Die Einwirkungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd eine Exposition in Höhe des Wertes der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert) und sei angesichts guter Gründe für eine außerberufliche Verursachung nicht hinreichend wahrscheinlich Ursache der Krebserkrankung.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 9 SGB VII iVm Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Das LSG habe eine Mindesteinwirkungsdosis zugrunde gelegt, die sich dem Verordnungstext nicht entnehmen lasse.
Das BSG hat dagegen die Entscheidung des SG zugunsten des Klägers bestätigt.
Die Gründe:
Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen. Insbesondere ist mit seiner Aufgabe im Jahr 2000 das Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
Blasenkrebs eines Kfz-Mechanikers als Berufskrankheit
IWWVK 2019, 147
Rechtsprechung:
Ansprüche eines Arbeitnehmers wegen einer aufgrund Belastung seines Arbeitsplatzes mit Schimmelpilzen entstandenen Asthmaerkrankung
LAG Rheinland-Pfalz vom 21.7.2020 - 8 SA 69/19
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BSG PM Nr. 31 vom 27.9.2023
Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Die Tätigkeit umfasste das Schweißen von Fettbackgeräten. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.
Anders als das SG hat das LSG die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung abgewiesen. Die Einwirkungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd eine Exposition in Höhe des Wertes der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert) und sei angesichts guter Gründe für eine außerberufliche Verursachung nicht hinreichend wahrscheinlich Ursache der Krebserkrankung.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 9 SGB VII iVm Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Das LSG habe eine Mindesteinwirkungsdosis zugrunde gelegt, die sich dem Verordnungstext nicht entnehmen lasse.
Das BSG hat dagegen die Entscheidung des SG zugunsten des Klägers bestätigt.
Die Gründe:
Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen. Insbesondere ist mit seiner Aufgabe im Jahr 2000 das Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers.
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LAG Rheinland-Pfalz vom 21.7.2020 - 8 SA 69/19
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