Küchengeräteverkauf vermittelt keine einschlägige Berufserfahrung als Arbeitsvermittler
BAG v. 14.3.2019 - 6 AZR 171/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger war vor seiner Einstellung bei der beklagten Bundesagentur selbstständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen. Bei der Beklagten wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben übertragen. Der Kläger war der Auffassung, er habe als Handelsvertreter hierfür einschlägige Berufserfahrung erworben.
Die Beklagten hat die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung abgelehnt. Der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten sei nicht vergleichbar. Die hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die neue Tätigkeit des Klägers ist nicht im Entgeltsystem der Bundesagentur für Arbeit entgeltsteigernd zu berücksichtigen. Die Anforderungen des § 18 Abs. 5 TV-BA sind nicht erfüllt.
Einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung wird gem. § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) nur dann berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist.
Zu vergleichen sind die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann, denn dies rechtfertigt eine höhere Vergütung. Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weist hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf.
BAG PM Nr. 14/19 vom 14.3.2019
Der Kläger war vor seiner Einstellung bei der beklagten Bundesagentur selbstständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen. Bei der Beklagten wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben übertragen. Der Kläger war der Auffassung, er habe als Handelsvertreter hierfür einschlägige Berufserfahrung erworben.
Die Beklagten hat die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung abgelehnt. Der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten sei nicht vergleichbar. Die hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die neue Tätigkeit des Klägers ist nicht im Entgeltsystem der Bundesagentur für Arbeit entgeltsteigernd zu berücksichtigen. Die Anforderungen des § 18 Abs. 5 TV-BA sind nicht erfüllt.
Einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung wird gem. § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) nur dann berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist.
Zu vergleichen sind die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann, denn dies rechtfertigt eine höhere Vergütung. Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weist hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf.