Kündigung der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB
ArbG Berlin v. 28.4.2023 - 21 Ca 10927/22
Der Sachverhalt:
Das ArbG Berlin hat die außerordentliche Kündigung der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB als wirksam bewertet.
Die Gründe:
Der Beklagten ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung am 31.7.2025 nicht zuzumuten. Die Klägerin hat das Erfordernis schriftlicher Beraterverträge als Voraussetzung der Rechnungsfreigabe und der Erweiterung von Beratungsverträgen missachtet. Dadurch hat die Klägerin Vermögensinteressen der Beklagten gefährdet. Die Anforderungen an das Verfahren und die Form von Beraterverträgen sind bei der Beklagten klar geregelt; sie sind keine bloße Formsache. Ohne ihre Beachtung ist die Rechenschaft über die Verwendung der Gebührengelder nicht möglich.
Eine Abmahnung ist aufgrund der klaren Regelungen bei der Beklagten, der herausgehobenen Stellung der Klägerin und des Umfangs ihrer Verfügungsbefugnis mit der einhergehenden Verantwortung nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte hat nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente zügig ermittelt und die Kündigung unter Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel ist bereits wegen fehlender Beteiligung des Personalrats zu einer ordentlichen Kündigung nicht in Betracht gekommen.
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ArbG Berlin PM Nr. 11 vom 28.4.2023
Das ArbG Berlin hat die außerordentliche Kündigung der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB als wirksam bewertet.
Die Gründe:
Der Beklagten ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung am 31.7.2025 nicht zuzumuten. Die Klägerin hat das Erfordernis schriftlicher Beraterverträge als Voraussetzung der Rechnungsfreigabe und der Erweiterung von Beratungsverträgen missachtet. Dadurch hat die Klägerin Vermögensinteressen der Beklagten gefährdet. Die Anforderungen an das Verfahren und die Form von Beraterverträgen sind bei der Beklagten klar geregelt; sie sind keine bloße Formsache. Ohne ihre Beachtung ist die Rechenschaft über die Verwendung der Gebührengelder nicht möglich.
Eine Abmahnung ist aufgrund der klaren Regelungen bei der Beklagten, der herausgehobenen Stellung der Klägerin und des Umfangs ihrer Verfügungsbefugnis mit der einhergehenden Verantwortung nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte hat nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente zügig ermittelt und die Kündigung unter Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel ist bereits wegen fehlender Beteiligung des Personalrats zu einer ordentlichen Kündigung nicht in Betracht gekommen.
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