Kündigung des Verwaltungsdirektors des RBB wirksam
ArbG Berlin v. 1.9.2023 - 21 Ca 1751/23
Der Sachverhalt:
Der Verwaltungsdirektor des RBB wendet sich im Wesentlichen gegen die Beendigung seines Dienstverhältnisses. Die Beklagte vertrat die Auffassung, das Dienstverhältnis der Parteien sei wegen der im Dienstvertrag enthaltenen Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld bereits nichtig und erklärte die einseitige Lösung vom Dienstverhältnis. Zeitgleich erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses. Begründet wird die Kündigung von der Beklagten u.a. mit der Unterzeichnung der Zulage für den ARD-Vorsitz durch den Kläger, der auch für die Finanzen der Beklagten zuständig war. U.a. diese Zulage verlangt die Beklagte nunmehr widerklagend vom Kläger zurück. In dem Rechtsstreit geht es außerdem um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf lebenslanges Ruhegeld sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat.
Das ArbG hat die Klage des Verwaltungsdirektors des RBB in wesentlichen Teilen abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten hat das Gericht ebenso überwiegend abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum LAG gegeben.
Die Gründe:
Der zuletzt zwischen den Parteien im Jahr 2018 geschlossene Dienstvertrag ist aufgrund der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB und daher nichtig. Daher hat die Beklagte sich einseitig von dem Vertrag mit dem Kläger lossagen können. Auf die Wirksamkeit der erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses kam es daher streitentscheidend nicht mehr an.
Auf Basis der vertraglichen Regelung sollte dem Kläger nach Ablauf des Vertrages - bereits vor Erreichen des Rentenalters - ein Ruhegeld gezahlt werden, ohne dass der Kläger hierfür eine Leistung hätte erbringen müssen. Das Ruhegeld errechnet sich auf der Grundlage des Vergütungsanspruchs des Klägers iHv zuletzt ca. 20.900 € brutto monatlich. Daneben sollte der Kläger weitgehend auch aus anderen Quellen Einkünfte oder Versorgungen beziehen können, ohne dass diese auf das Ruhegeld anzurechnen gewesen wären.
Hierin ist in der Gesamtbetrachtung ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu sehen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Ruhegelds geht weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer des Klägers als Verwaltungsdirektor hinaus. Die Vereinbarung des Ruhegelds widerspricht außerdem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die die Beklagte gebunden ist. Schließlich gefährdet der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkgebühren den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrages hat der Kläger keinen Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung.
Die Widerklage der Beklagten war überwiegend abzuweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz besteht nur im Umfang von einem Drittel. Im Übrigen trifft die Beklagte ein Mitverschulden für das Zustandekommen der Vereinbarung. Auch kann die Beklagte die Entgeltfortzahlung, die sie während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit des nichtigen Arbeitsvertrages geleistet hat, nicht zurückfordern.
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ArbG Berlin PM Nr. 26 vom 1.9.2023
Der Verwaltungsdirektor des RBB wendet sich im Wesentlichen gegen die Beendigung seines Dienstverhältnisses. Die Beklagte vertrat die Auffassung, das Dienstverhältnis der Parteien sei wegen der im Dienstvertrag enthaltenen Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld bereits nichtig und erklärte die einseitige Lösung vom Dienstverhältnis. Zeitgleich erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses. Begründet wird die Kündigung von der Beklagten u.a. mit der Unterzeichnung der Zulage für den ARD-Vorsitz durch den Kläger, der auch für die Finanzen der Beklagten zuständig war. U.a. diese Zulage verlangt die Beklagte nunmehr widerklagend vom Kläger zurück. In dem Rechtsstreit geht es außerdem um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf lebenslanges Ruhegeld sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat.
Das ArbG hat die Klage des Verwaltungsdirektors des RBB in wesentlichen Teilen abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten hat das Gericht ebenso überwiegend abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum LAG gegeben.
Die Gründe:
Der zuletzt zwischen den Parteien im Jahr 2018 geschlossene Dienstvertrag ist aufgrund der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB und daher nichtig. Daher hat die Beklagte sich einseitig von dem Vertrag mit dem Kläger lossagen können. Auf die Wirksamkeit der erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses kam es daher streitentscheidend nicht mehr an.
Auf Basis der vertraglichen Regelung sollte dem Kläger nach Ablauf des Vertrages - bereits vor Erreichen des Rentenalters - ein Ruhegeld gezahlt werden, ohne dass der Kläger hierfür eine Leistung hätte erbringen müssen. Das Ruhegeld errechnet sich auf der Grundlage des Vergütungsanspruchs des Klägers iHv zuletzt ca. 20.900 € brutto monatlich. Daneben sollte der Kläger weitgehend auch aus anderen Quellen Einkünfte oder Versorgungen beziehen können, ohne dass diese auf das Ruhegeld anzurechnen gewesen wären.
Hierin ist in der Gesamtbetrachtung ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu sehen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Ruhegelds geht weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer des Klägers als Verwaltungsdirektor hinaus. Die Vereinbarung des Ruhegelds widerspricht außerdem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die die Beklagte gebunden ist. Schließlich gefährdet der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkgebühren den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrages hat der Kläger keinen Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung.
Die Widerklage der Beklagten war überwiegend abzuweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz besteht nur im Umfang von einem Drittel. Im Übrigen trifft die Beklagte ein Mitverschulden für das Zustandekommen der Vereinbarung. Auch kann die Beklagte die Entgeltfortzahlung, die sie während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit des nichtigen Arbeitsvertrages geleistet hat, nicht zurückfordern.
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