21.01.2019

Kündigung "des Volkslehrers" wirksam

Der öffentliche Arbeitgeber kann einem Lehrer, der in Form von zahlreichen privaten YouTube-Videos die freiheitliche demokratische Grundordnung infrage gestellt hat, außerordentlich kündigen.

ArbG Berlin v. 16.1.2019 - 60 Ca 7170/18
Der öffentliche Arbeitgeber kann einem Lehrer, der in Form von zahlreichen privaten YouTube-Videos die freiheitliche demokratische Grundordnung infrage gestellt hat, außerordentlich kündigen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis Mai 2018 Grundschullehrer in Berlin. Das Land Berlin kündigte ihm außerordentlich wegen seines Auftritts in dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal "Der Volkslehrer". Das Land warf ihm vor, in seinen Videos volksverhetzende Aussagen zu verbreiten und den "Reichsbürgern" nahezustehen.

Das Arbeitsgericht wies die vom Kläger eingereichte Kündigungsschutzklage ab. Gegen das Urteil kann der Kläger noch Berufung einlegen.

Die Gründe:
Die außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt. Aus diesem Grund fehlt ihm die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst. Schließlich stellt er in seinen Videos die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland infrage.

LAG Berlin PM 3/19 vom 17.1.2019
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