28.01.2019

Kündigung einer Professorin unwirksam - Auflösungsantrag erfolglos

Ein stark belastetes Arbeitsverhältnis zwischen Professorin und Hochschule rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen von der Hochschule gestellten Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG. Im Streitfall war das beanstandete Verhalten der Professorin nicht hartnäckig genug, um davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien irreparabel zerstört war.

LAG Düsseldorf v. 23.1.2019 - 7 Sa 370/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis als Professorin an der beklagten Hochschule tätig.

Am 25.11.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie für das Wintersemester 2016/2017 wieder Korrekturassistenten zur Verfügung stelle. Die Klägerin ließ die Antragsfrist trotz mehrmaliger Erinnerung verstreichen. Ihren nach Fristablauf gestellter Antrag lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin stellte dennoch eigenmächtig einen Korrekturassistenten ein und bat ihre Studierenden um Spenden für die Kosten. Die Beklagte mahnte die Klägerin daraufhin wegen des eigenmächtigen Verhaltens ab.

Weiterhin wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Nebentätigkeit als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin nur bis zum 31.1.2014 befristet genehmigt sei, und bat um Bestätigung, dass sie derzeit keiner Nebentätigkeit nachgehe. Die Klägerin antwortete daraufhin, dass sie seit 2016 als niedergelassene Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin tätig sei.

Im September 2017 bat die Klägerin unter Berufung auf Überstunden und private Gründe um die Abgabe einer Lehrveranstaltung. Die Beklagte lehnte dies ab. Daraufhin regte die Klägerin an, dass ein anderer Lehrbeauftragter die Hälfte der Veranstaltung übernehmen solle. Trotz Fehlens der von der Beklagten verlangten Kontaktaufnahme des Lehrbeauftragten mit ihr, hielt dieser am 2.11.2017 die Vorlesung der Klägerin.

Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich am 27.11.2017, hilfsweise ordentlich zum 31.7.2018.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab der Klägerin recht und erachtete die Kündigung der Klägerin als unwirksam. Das LAG Düsseldorf wies den Auflösungsantrag der Beklagten ebenfalls ab.

Die Gründe:
Der von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag hat keinen Erfolg. Gründe, die dazu führen, dass es der Beklagten i.S.v. § 9 KSchG nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, liegen noch nicht vor.

Die Klägerin hat sich nicht über eindeutige Anweisungen hinweggesetzt. Zudem hat die Beklagte die Vorwürfe bereits teilweise abgemahnt und als Kündigungsvorwurf verbraucht.

Insgesamt stellt sich das Verhalten der Klägerin als noch nicht so hartnäckig dar, dass bereits davon ausgegangen werden kann, dass eine künftige Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr möglich ist.

LAG Düsseldorf PM vom 23.1.2019
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