Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kita wegen Kirchenaustritts ist unwirksam
LAG Baden-Württemberg v. 10.2.2020 - 4 Sa 27/20
Der Sachverhalt:
Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Er hat im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche erklärt. Nachdem die Beklagte im August 2019 von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos.
Die Beklagte sieht ihr Handeln und Verständnis grundsätzlich vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Sie war der Ansicht, mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten. Der Kläger hielt dagegen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Kündigung der Beklagten aus August 2019 ist unwirksam.
Die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austreten dürfe, stellt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar.
LAG Baden-Württemberg - Medienmitteilung v. 10.2.2021
Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Er hat im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche erklärt. Nachdem die Beklagte im August 2019 von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos.
Die Beklagte sieht ihr Handeln und Verständnis grundsätzlich vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Sie war der Ansicht, mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten. Der Kläger hielt dagegen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Kündigung der Beklagten aus August 2019 ist unwirksam.
Die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austreten dürfe, stellt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar.